13. September 2006
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13:31
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Sie sollten keinesfalls den Urlaub eigenmächtig antreten, da dies Ihren Arbeitgeber tatsächlich zu einer fristlosen Kündigung berechtigen kann. In diesem Fall würden Sie für die Zeit des eigenmächtigen Urlaubs keine Vergütung erhalten. Zudem würden Sie voraussichtlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug erhalten, sofern Sie die Kündigung durch den Urlaubsantritt veranlassen.
Grundsätzlich wäre eine Klage auf Festlegung der Urlausbzeit vor dem Arbeitsgericht möglich. In diesem Rahmen würde geprüft, ob der Arbeitgeber ermessensgemaäß handelt und tatsächlich dringende betriebliche Belange gegen die Urlaubsgewährung sprechen. Eine solche Klage macht aber keinen Sinn, da ohnehin nur noch 2 1/2 Wochen Urlaub gewährt werden könnten und innerhalb des Septembers unter keinen Umständen eine Endentscheidung zu erlangen ist.
Eine Möglichkeit, den Urlaubsanspruch kurzfristig durchzusetzen, bietet ein Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Als Verfügungsanspruch sind Dauer und Festlegung des Urlaubszeitpunktes grundsätzlich denkbar. Zusätzlich benötigen Sie aber einen Verfügungsgrund, der die eintsweilige Festlegung des Urlaubs zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich macht: dies kann anzunehmen sein, wenn z.B. eine kostspielige Urlaubsreise gebucht wurde, von der der Arbeitnehmer nicht zurücktreten kann. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie das Arbeitsverhältnis lediglich früher "auslaufen" lassen wollen; dies stellt keinen Verfügungsgrund dar.
Letztlich bestehen darüber hinaus keine weiteren Selbsthilferechte des Arbeitnehmers. Sie werden daher nur die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs beanspruchen können.
Ich bedaure, Ihnen keine anderslautende Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt