4. März 2020
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15:12
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Meintz
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ich Frage beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt, wobei das Vorliegen des Schreibens vom Treuhänder sinnvoll wäre. Am besten Sie senden mir das Schreiben sowie auch einen entsprechenden Kontoauszug über Ihre bisher geleisteten Zahlungen der letzten 5 Jahre per E-Mail zu, damit ich mir dieses ansehen kann.
Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung richtet sich grundsätzlich nach § 300 InsO. In Ihrem Fall kommt augenscheinlich § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO in Betracht, da Sie die Verfahrenskosten beglichen haben bzw. offenbar noch einen Restbetrag noch bezahlen müssen. Erst nach vollständiger Zahlung der Verfahrenskosten erhalten Sie die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich aktuell davon aus, dass Sie lediglich den Differenzbetrag von 45,80 EUR bezahlen müssen.