im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Dies lässt sich erst abschließend beurteilen, wenn unserem Hause die zwischen Ihnen und dem Makler geschlossene Reservierungsvereinbarung vorliegt. Grundsätzlich gilt aber: Viele Reservierungsvereinbarungen sind nicht zulässig. Erfolgsunabhängige (Teil-)Provisionen, wie die Reservierungsvereinbarung, können wirksam nur im Wege des individuellen Aushandelns zwischen Makler und Kunden vereinbart werden. Reservierungsvereinbarungen, die zudem geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Kaufbewerbers unzumutbar zu beeinflussen, ihn an einen Kaufentschluß festzuhalten bzw. ihn auch mittelbar zum Erwerb des Grundstücks zu drängen, der notariellen Beurkundung bedürfen.
2.Die Reservierungsvereinbarung bedarf gem. § 313 BGB der notariellen Beurkundung , wenn die Höhe der Reservierungsgebühr 10% der gesamten Maklerprovision übersteigt. Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Reservierungsvereinbarung steht selbstständig neben derjenigen über die Notwendigkeit einer Beurkundung gem. § 313 BGB. Auch dann, wenn die Gebühr, die der Mäklerkunde bei Ablehnung des angebotenen Hauptvertrags zahlen soll, nicht so hoch ist, dass eine Beurkundung erforderlich wäre, kann die Vereinbarung dieser Gebühr dennoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig sein (BGHZ 103, 235 [240] = NJW 1988, 1716 = LM § 313 BGB Nr. 87).
3. Die Frage der Rückerstattung hängt davon ab, ob die Reservierungsvereinbarung wirksam ist (siehe 1.).
4. Reservierungsvereinbarungen – genauer Aufträge zur Vermittlung einer Reservierung – werden dann eingesetzt, wenn ein Immobilieninteressent ein Objekt kaufen will, den Kaufvertrag aber aus irgend einem Grunde erst später abschließen kann.
Sie zahlen praktisch dafür, dass das Objekt in der Zwischenzeit keinen anderen Interessenten mehr gezeigt wird, bereits hierfür entsteht die vereinbarte Vergütung. Schadenersatz kann der Makler deswegen nicht verlangen.
5. Dies kommt auf den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Makler an. Zumeist enthält eine Reservierungsvereinbarung folgende Klausel:
"Unterbleibt der Erwerb des Reservierungsobjektes aus Gründen die nicht in der Person des Eigentümers begründet sind, trägt der Interessent die Entwurfskosten des notariallen Kaufvertrages. Der Eigentümer beauftragt im Namen des Erwerbers den Notar [Name, Anschrift, Tel. Nr]mit der Erstellung eines Kaufvertragentwurfs."
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de.
Sie können mir auch gerne die Reservierungsvereinbarung postalisch übersenden.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Sehr geehrter Herr Hermes,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Da die Reservierungsvereinbarung nur sehr kurz ist, kann ich sie hier sinngemäß wiedergeben.
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Reservierungsvereinbarung
zwischen der Firma
[NAME]
Immobilien
[ADRESSE]
[PLZ] [ORT]
und
Herrn [NAME]
[ADRESSE]
[PLZ] [ORT]
Herr [NAME] reserviert hiermit das Baugrundstück Nr. 16 lt. beiliegendem Bebauungsplan.
Die Reservierungsgebühr beträgt 1.000 Euro und ist auf das Konto [NUMMER] bei der [BANK] mit der [BLZ] zu überweisen.
Die Reservierungsgebühr wird bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages auf die Vermittlungsgebühr des Maklers angerechnet.
Sollte es zu keinem Vertragsabschluß kommen, so verfällt der Anspruch des Kaufinteressenten und die Reservierungsgebühr verbleibt beim Makler!
[ORT], den 30.11.2006
[FIRMA]
Unterschrift
[NAME]
Unterschrift
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Herr Hermes, nachdem Ihnen nun der genaue Wortlaut der Reservierungsvereinbarung bekannt ist, möchte ich Sie bitten, nun konkreter auf die Fragen 1, 3 und 5 einzugehen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1. und 3. Die Reservierungsvereinbarung ist unwirksam; es hätte einer notariellen Beurkundung bedurft, so dass Sie die Gebühr zurückverlangen können.
5. Der Makler durfte nicht seinen Hausnotar mit der Erstellung eines Kaufvertrages in Ihrem Namen beauftragen, so dass Sie auch nicht die Kosten für die Erstellung eines vorläufigen Kaufvertrages zu tragen haben.
Mit besten Grüßen
RA Hermes