8. Juli 2015
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19:29
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat dürften die Abbildungen mittlerweile gemeinfrei sein, wenn man unterstellt, dass die Urheber bereits vor mehr als 70 Jahren verstorben sind. Gemäß § 64 UrhG, der über § 129 UrhG auch auf ältere Werke anwendbar ist (soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes überhaupt noch urheberrechtlich geschützt waren, denn z.B. das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) von 1901 sah eh nur eine Schutzdauer von 30 Jahren vor), erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Auch Rechte des damaligen Verlages sind spätestens nach diesem Zeitraum erloschen.
Gemeinfreie Werke können sie nach Belieben reproduzieren und die Reproduktionen verkaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking