Reparatur - Wie ist die Rechtslage?

20. September 2010 16:33 |
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Generelle Themen


Hallo,

folgende Situation.
Meine 6 Jahre alte Brunnenpumpe ist defekt, d.h. keine Garantie mehr.
Ich habe die Pumpe zur Fehlersuche bei einem Vertrags-Serviceunternehmen des Herstellers für einen Kostenvoranschlag abgegeben. Es stellte sich raus die Pumpe hat einen Motorschaden, eine Wicklung sei durchgebrannt, sonst sei die Pumpe aber in einem sehr guten Zustand. Eine Reparatur würde sich dennoch nicht lohnen, ich könne auf Kulanz eine um 40% reduzierte neue Pumpe kaufen. In meinem Ort gibt es aber eine Firma die Motoren günstig wieder instandsetzt. Dies wollte ich tun und bat mir die Pumpe zurückzuschicken. Nach mehrmaligem Anrufen wurde mir dann mitgeteilt die Pumpe wurde versehentlich entsorgt - man schicke mir eine andere Pumpe mit ähnlichem Schaden oder ich könne eine neue Kaufen jetzt mit einem Rabatt von 50% - was immer noch weit über dem Reparaturwert liegt. Wie ist die Rechtslage? Was kann ich erwarten, bzw. fordern?
Danke schon mal für die Antwort
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Wenn die Pumpe versehentlich entsorgt wurde, haben Sie gegen das Unternehmen lediglich einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 823 BGB. Die Höhe des Schadensersatzanspruches richtet sich leider nicht nach dem Neuwert einer solchen Pumpe, sondern nach dem Restwert nach 6 Jahren unter Einbeziehung des Zustandes.

Durch das Alter und den defekten Motor könnte ich mir jedoch vorstellen, dass der Restwert eher gering ist. Es ist unwahrscheinlich, dass dieser noch 50 % vom Neuwert betragen wird.

Daher sollten Sie genau abwägen, ob die Angebote des Unternehmens nicht für Sie günstiger sein könnten. Sollten Sie eine Pumpe mit vergleichbarem Schaden annehmen und reparieren lassen, sollten Sie sich nach Möglichkeit jedoch versichern lassen, dass wirklich nur ein Motorschaden vorliegt. Sie gehen, dass Risiko ein, dass Sie erst nachträglich einen weiteren Defekt bemerken und das Unternehmen hierfür evtl. nicht einstandspflichtig ist. Zu Ihrer Absicherung würde es sinnvoll sein, wenigstens für ein Jahr Gewährleistung zu vereinbaren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

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