Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ihre Mutter kann gem. § 145 SGB III Arbeitslosengeld I beantragen. Mit dieser Nahtlosigkeitsregelung werden die Arbeitnehmer zwischen der Beendigung des Krankengeldes und dem Bezug einer etwaigen Rente abgesichert.
Der Anspruch Ihrer Mutter auf ALG I beträgt theoretisch bis zu 24 Monaten, wenn Sie zuvor 48 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Arbeitslosengeld I wird solange bezahlt, bis über den Rentenantrag (in Form der Erwerbsminderungsrente, bei Ihrer Mutter sogar Berufsunfähigkeitsrente)entschieden wurde.
Alternativ kann Ihre Mutter mit 63 Jahren und 2 Monaten in Altersrente gehen, wenn Sie 35 Rentenbeitragsjahre oder 45 Rentenbeitragsjahre gesammelt hat. Im ersten Fall werden Abschläge fällig.
Selbstverständlich können Sie Ihre Mutter auch weiterbeschäftigen oder Altersteilzeit beantragen, wobei ATZ an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Um die genauen Bedingungen und Zuschüsse im Falle Ihrer Mutter zu erfahren, empfehle ich bei der Arbeitsagentur anzufragen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit Ihre Mutter normal weiter zu beschäftigen und beim Integrationsamt anzufragen, ob in Ihrem Fall Zuschüsse auf Grund der Behinderung und der Leistungsminderung gezahlt werden können.
Sie können auch bei der Arbeitsagentur nachfragen, ob die Möglichkeit besteht Leistungen im Rahmen der "Teilhabe am Arbeitsleben" zu beziehen.
Wegen der Schwerbehinderung, müssen Sie innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Gerne unterstützte ich Sie dabei.
Ein höherer Grad der Behinderung bringt immer Vorteile mit sich, jedoch dürfte im Falle Ihrer Mutter zumindest keine Vorteile bei der Rente eintreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ihre Mutter kann gem. § 145 SGB III Arbeitslosengeld I beantragen. Mit dieser Nahtlosigkeitsregelung werden die Arbeitnehmer zwischen der Beendigung des Krankengeldes und dem Bezug einer etwaigen Rente abgesichert.
Der Anspruch Ihrer Mutter auf ALG I beträgt theoretisch bis zu 24 Monaten, wenn Sie zuvor 48 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Arbeitslosengeld I wird solange bezahlt, bis über den Rentenantrag (in Form der Erwerbsminderungsrente, bei Ihrer Mutter sogar Berufsunfähigkeitsrente)entschieden wurde.
Alternativ kann Ihre Mutter mit 63 Jahren und 2 Monaten in Altersrente gehen, wenn Sie 35 Rentenbeitragsjahre oder 45 Rentenbeitragsjahre gesammelt hat. Im ersten Fall werden Abschläge fällig.
Selbstverständlich können Sie Ihre Mutter auch weiterbeschäftigen oder Altersteilzeit beantragen, wobei ATZ an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Um die genauen Bedingungen und Zuschüsse im Falle Ihrer Mutter zu erfahren, empfehle ich bei der Arbeitsagentur anzufragen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit Ihre Mutter normal weiter zu beschäftigen und beim Integrationsamt anzufragen, ob in Ihrem Fall Zuschüsse auf Grund der Behinderung und der Leistungsminderung gezahlt werden können.
Sie können auch bei der Arbeitsagentur nachfragen, ob die Möglichkeit besteht Leistungen im Rahmen der "Teilhabe am Arbeitsleben" zu beziehen.
Wegen der Schwerbehinderung, müssen Sie innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Gerne unterstützte ich Sie dabei.
Ein höherer Grad der Behinderung bringt immer Vorteile mit sich, jedoch dürfte im Falle Ihrer Mutter zumindest keine Vorteile bei der Rente eintreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen