Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Beachtung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Frage wie folgt kurz beantworten:
Die von Ihnen angesprochene Regelung zu den Schönheitsreparaturen scheint im vorliegenden Falle keine Rolle zu spielen. Ohnehin hat der BGH starre Fristenregelungen in Mietvertragsformularen für ungültig erklärt.
Gravierender scheint mir jedoch die von Ihnen angesprochene Individualvereinbarung im Mietvertrag zu sein. Grundsätzlich hat der Vermieter "normale" Abnutzungserscheinungen bei der Vermietung hinzunehmen. Er ist jedoch berechtigt, deren Beseitigung einseitig auf den Vermieter durch eine individuelle Vereinbarung abzuwälzen. Dies scheint im vorliegenden Falle durch den handschriftlichen Zusatz der Vermieterin geschehen zu sein, sodass Sie sich diese Regelung im Zweifel auch entgegen halten lassen müssen.
Die Mietzeit spielt für diesen Fall keine Rolle, da Sie entsprechende Abnutzungen selbst einräumen. Hinsichtlich des Kostenvoranschlags kann ich Ihnen nur den Rat geben, ggf. selbst einen einzuholen und zu vergleichen. Auf den ersten Blick scheinen die Kosten jedoch nicht überzogen zu sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Ralf Kunold
unter Beachtung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Frage wie folgt kurz beantworten:
Die von Ihnen angesprochene Regelung zu den Schönheitsreparaturen scheint im vorliegenden Falle keine Rolle zu spielen. Ohnehin hat der BGH starre Fristenregelungen in Mietvertragsformularen für ungültig erklärt.
Gravierender scheint mir jedoch die von Ihnen angesprochene Individualvereinbarung im Mietvertrag zu sein. Grundsätzlich hat der Vermieter "normale" Abnutzungserscheinungen bei der Vermietung hinzunehmen. Er ist jedoch berechtigt, deren Beseitigung einseitig auf den Vermieter durch eine individuelle Vereinbarung abzuwälzen. Dies scheint im vorliegenden Falle durch den handschriftlichen Zusatz der Vermieterin geschehen zu sein, sodass Sie sich diese Regelung im Zweifel auch entgegen halten lassen müssen.
Die Mietzeit spielt für diesen Fall keine Rolle, da Sie entsprechende Abnutzungen selbst einräumen. Hinsichtlich des Kostenvoranschlags kann ich Ihnen nur den Rat geben, ggf. selbst einen einzuholen und zu vergleichen. Auf den ersten Blick scheinen die Kosten jedoch nicht überzogen zu sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Ralf Kunold