17. Juli 2006
|
18:12
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich bei der Renovierungsklausel um eine Individualvereinbarung, so dass wohl von der Wirksamkeit auszugehen ist.
Von daher wäre eine Renovierung bei Auszug erforderlich. Folgende Arbeiten werden verlangt:
Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
17. Juli 2006 | 19:00
Bedarf es also einer komplett neuen Verlegung von einem Laminant-Boden?
Mit den besten Grüßen
holgerst. 75
Rückfrage vom Fragesteller
17. Juli 2006 | 19:09
Bedarf es also einer komplett neuen Verlegung von einem Laminant-Boden?
Mit den besten Grüßen
holgerst. 75
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Juli 2006 | 12:20
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Endrenovierung kann nur den gleichen Umfang haben wie Schönheitsreparaturen ( es sei denn es wurde individuell etwas anderes vereinbart). Weder das Abschleifen noch die Neuverlegung von Laminat gehören dazu.