Renovierung und Kaution - Mieter Weigerung bzgl. Renovierungsarbeiten

| 28. März 2007 21:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
meine Frage bezieht sich auf einen gewerblichen Mietvertrag. Bezogen wurden die Räume im Juli 2002,wir haben fristgerecht zum 30.Juni 2007 gekündigt.
Nun hat der Vermieter mündlich daran erinnert, dass wir bei Auszug alle Wände streichen müssen, wobei er vorgeschlagen hat, dass nachdem der Nachmieter "umbauen" wolle, wir erst nach dem Umbau eine Rechnung über Malerarbeiten (die der Nachmieter dann in Auftrag geben würde)begleichen sollen.
Letzteres erscheint mir nicht etwas zu sein worauf wir uns überhaupt einlassen müssten!?
Grundsätzlich möchte ich wissen, ob wir alle Wände streichen oder nur Schönheitsreparaturen bei Beschädigungen durchführen müssen oder gar nicht zu verpflichten sind.
Zusätzlich stellt sich die Frage, ob bei einer etwaigen Weigerung bzgl. Renovierungsarbeiten unsererseits, der Vermieter auf die Kaution von 6.800 Euro ( in Form einer Bankbürgschaft ) Zugriff hätte?

Im Folgenden Auszüge aus unserem Mietvertrag:
( Der Mietvertrag ist übrigens ein vorgedrucktes Exemplar des Münchner Haus-und Grundbesitzervereins)

§8:(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen alle 5 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.
§14: Sonstige Vereinbarungen: vor Beendigung des Mietverhältnisses müsen vom Mieter alle Wände der Räume frisch gestrichen werden.

Vielen Dank für eine orientierende Antwort.
29. März 2007 | 01:17

Antwort

von


(137)
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E-Mail: Dolscius@recht-und-recht.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

Ausgehend von der neuen, zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des BGH wären die Renovierungsklauseln in Ihrem Mietvertrag unwirksam, da es sich um einen starren Fristenplan handelt. Auch die Endrenovierungsklausel ist unwirksam, da auch diese sich nicht am Zustand des Mietobjektes orientiert. Sie können daher die Forderung des Vermieters zurückweisen.

Hinsichtlich der Bankbürgschaft hängt der Zugriff davon ab, was bei Einrichtung der Bürgschaft vereinbart wurde. Dies sollten Sie mit dem zuständigen Bankinstitut klären. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Mieter bei unberechtigtem Zugriff durch den Vermieter nicht schutzlos ist. So kann bsw. die Bank eine grundlos geforderte Bürgschaftsumme zurück fordern oder diesen Anspruch an den Mieter abtreten.
Möglich ist aber auch, dass der Vermieter gar nicht ohne Ihre Zustimmung auf das Geld zugreifen kann. Aber wie gesagt, diesen Punkt müssen Sie mit Ihrer Bank klären.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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