Sehr geehrter Fragesteller,
nach durchaus streitiger Rechtssprechnung ist eine Verpflichtung des Mieters zur sogenannten Anfangsrenovierung in Verbindung mit der von Ihnen angestrebten Schönheitsreparaturklausel unwirksam (AG Dortmund C 9962/03, WM 2004, S. 87)
Gehen Sie also kein Risiko ein und lassen Sie diese Reglung weg. Sie riskieren sonst die gesamte Schönheitsreparaturklausel.
Bei der Weiß-Streich-Vereinbarung achten Sie bitte darauf, dass diese nicht zur Klausel wird, sonst droht auch hier die Unwirksamkeit (LG Mannheim 4 S 216/01, GE 2003, S. 1157)
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
nach durchaus streitiger Rechtssprechnung ist eine Verpflichtung des Mieters zur sogenannten Anfangsrenovierung in Verbindung mit der von Ihnen angestrebten Schönheitsreparaturklausel unwirksam (AG Dortmund C 9962/03, WM 2004, S. 87)
Gehen Sie also kein Risiko ein und lassen Sie diese Reglung weg. Sie riskieren sonst die gesamte Schönheitsreparaturklausel.
Bei der Weiß-Streich-Vereinbarung achten Sie bitte darauf, dass diese nicht zur Klausel wird, sonst droht auch hier die Unwirksamkeit (LG Mannheim 4 S 216/01, GE 2003, S. 1157)
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt