Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sie können Zahlungen an die Handwerker zurückhalten, bis die Mängel beseitigt sind und zwar etwa den dreifachen Betrag dessen, was die Beseitigung kosten wird.
Sie können den Handwerkern eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen und nach fruchtlosem Ablauf (bzw. bei Verweigerung sofort) eine andere Firma mit der Beseitigung (= Schadensersatz) beauftragen.
Dem Planungsbüro haben Sie bereits alles bezahlt. Deshalb können Sie nur dadurch Druck auf die Planungsfirma ausüben, dass Sie für den Fall der sog. "Schlechterfüllung" die Beauftragung eines anderen Planungsbüros androhen und dessen Kosten dann gegenüber dem ersten Büro als Schadensersatz geltend machen. Das wird nicht ganz leicht sein, denn der Planer könnte sich darauf berufen, dass er für die Mängel der Handwerker nicht verantwortlich ist. Das stimmt auch weitgehend, aber er hätte verhindern müssen, dass die Handwerker wegen der Bezahlung nicht mehr richtig "motiviert" sind. Das "Ping-Pong-Spiel" geht dann weiter.
Vereidigte Sachverständige kann Ihnen die IHK und die Handwerkskammer nennen, meistens sind die Listen auch im Internet frei abrufbar.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sie können Zahlungen an die Handwerker zurückhalten, bis die Mängel beseitigt sind und zwar etwa den dreifachen Betrag dessen, was die Beseitigung kosten wird.
Sie können den Handwerkern eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen und nach fruchtlosem Ablauf (bzw. bei Verweigerung sofort) eine andere Firma mit der Beseitigung (= Schadensersatz) beauftragen.
Dem Planungsbüro haben Sie bereits alles bezahlt. Deshalb können Sie nur dadurch Druck auf die Planungsfirma ausüben, dass Sie für den Fall der sog. "Schlechterfüllung" die Beauftragung eines anderen Planungsbüros androhen und dessen Kosten dann gegenüber dem ersten Büro als Schadensersatz geltend machen. Das wird nicht ganz leicht sein, denn der Planer könnte sich darauf berufen, dass er für die Mängel der Handwerker nicht verantwortlich ist. Das stimmt auch weitgehend, aber er hätte verhindern müssen, dass die Handwerker wegen der Bezahlung nicht mehr richtig "motiviert" sind. Das "Ping-Pong-Spiel" geht dann weiter.
Vereidigte Sachverständige kann Ihnen die IHK und die Handwerkskammer nennen, meistens sind die Listen auch im Internet frei abrufbar.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt