Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Ihre gestellte Frage
Reiserecht - Flugänderung
6. Januar 2025 15:36
beantworte ich wie folgt:
1.
Dokumentieren Sie zunächst die Tatsache der ANNULLIERUNG /Umbuchung:
Denn:
Nach der
"Fluggastrechte-Verordnung" (VO (EG) Nr. 261/2004) gilt
bei Annullierung:
Ausgleichszahlung
je nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug
HIER wohl
zw. 1500-3500 km → 400 € pro Person bzw. Flugticket
Von der Airline kann diese verlangt werden; diese wird ggf geltend machen, dass es sich nicht um eine Annulierung gehandelt hat, da ja der Großteil der Passagiere mitfliegen konnte. Für Sie hatte es aber dieselben Auswirkungen. Und:
Das Recht auf Entschädigung besteht auch für den durch eine Flugverspätung erlittenen Zeitverlust wenn ein Passagier nicht mitfliegen konnte, wie in Ihrem Fall.
Zumindest nach den geschilderten Gründen ( "Flieger dann voll und überbucht") wird sich die Airline wohl nicht auf höhere Gewalt stützen können.
2. Reisepreisminderung
Zwar haben Sie den unter 1. beschriebenen Anspruch sowohl gegen den Reiseveranstalter als auch gegen die Fluggesellschaft/Airline. Da die Reiseveranstalter aber häufig Probleme machen, lohnt es sich, die Entschädigung für die „Annullierung" ggüb der Fluggesellschaft, die an die EU-Verordnung 261 gebunden ist, geltend zu machen.
GGüb dem Reiseveranstalter haben Sie weitergehende Minderungsansprüche.
Erst wenn Sie KEINE Entschädigungssumme von der Airline erhalten, sollten Sie sich auch diesbzgl. an den Reiseveranstalter wenden.
Teilen Sie ihm mit, dass Sie sich auch vorbehalten, die Entschädigung von diesem zu verlangen, wenn Sie diese von der Fluggesellschaft nicht erhalten.
Soweit Sie eine darüber hinausgehende Reisepreisminderung geltend machen ggüb. dem Reiseveranstalter, orientiert sich dieser stets an der „Frankfurter Tabelle", in der reiserechtliche Urteile über Preisminderungen festgehalten sind.
Dokumentieren Sie dafür die Tatsache (durch die Schule/Arbeitsstätte), wie viele Tage Sie fehlten/verspätet in der BRD eintrafen, Zielflughafen FRA statt DUS und die daraus folgenden Kosten für die Rückreise von dem anderen Zielflughafen zu sich nach Hause:
IM EiNZELNEN:
a)
Stützen Sie sich auf die
ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln
veröff unter reisepreisminderungstabelle.pdf
dort S. 2:
Folgende Entscheidung bieten beispielsweise
Orientierung bei
[b]Rückflug ein bis drei Tage später:
[/b]
OLG Frankfurt a.M., Az: 16 U 118/97, NJW-RR 1999, 202 AG Kleve, Az: 3 C 458/00, ADAJUR-Dok. Nr. 44816
Diese haben zugesprochen:
[b]100% des Tagesreisepreises je verlängertem Tag [/b]
Die Zeiten/Tage der Verlängerung müssen Sie dokumentieren.
b)
Auf S. 3 der Tabelle findet sich zB eine Entscheidung des AG Duisburg, AZ: 3 C 3175/12, NJW-RR 2013, 763, das Schadensersatz in Form der Hotel- und Fahrtkosten bei Rückflugverschiebung um einen Tag 145,36 €. Im 3. Orientierungssatz der Entscheidung heißt es:
„3. Der Reiseveranstalter hat einen solchen Reisemangel zu vertreten, da die Fluggesellschaft, die unmittelbar für die Verlegung der Flugzeit verantwortlich ist, im Rahmen einer Pauschalreise als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters auftritt.(Rn.9)
(AG Duisburg, Urteil vom 7. Januar 2013 – 3 C 3175/12 –, juris)"
Gestützt darauf können Sie auch die die Erstattung der Fahrtkosten, dafür dass Sie
vom Zielflughafen FRA nach Hause fahren mussten, verlangen:
0,30 € je gefahrenen (Mehr-) Kilometer = Fahrtkosten
3.
Sollten Sie Verdienstausfall haben, gilt folgendes:
In der Fluggastrechtverordnung Artikel 12 wird auf den sogenannten „weitergehenden Schadenersatz" hingewiesen.
Die Fluggesellschaft muss für konkrete Folgeschäden, die beispielsweise durch eine Flugverspätung entstanden sind, aufkommen. Hier können Sie sich darauf berufen, dass die Verdienstausfallschäden kausal durch den Flugausfall bedingt sind.
Die Ansprüche auf Schadensersatz bei Flugverspätung ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen sowie aus den §§ 280 und 281 BGB.
Ich weise darauf hin, dass die Beratung auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
[b]Ich rate Ihnen ausdrücklich, die Ansprüche durch einen Anwalt vor Ort geltend lassen zu machen, da in Fällen wie Ihrem gerne Reiseveranstalter und Fluggesellschaft sich gegenseitig den „schwarzen Peter" zuschieben.[/b]
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann
Sehr geehrter Herr Dr. Winkelmann,
uns wurde in der Sache nun von der TUI folgender Vorschlag unterbreitet:
5 % von 557,71 € = 27,88 € x 21 Stunden = 585,60 € Entschädigungssumme gesamt.
Halten Sie das für okay aus Ihrer Erfahrung?
Die Air Cairo stellt sich derzeit "tot"/ hat auf 3 Nachrichten nicht reagiert.
Danke und VG
Wie ich ja schrieb:
1.
"bei Annullierung:
Ausgleichszahlung
je nach Strecke und Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug
HIER wohl
zw. 1500-3500 km → 400 € pro Person bzw. Flugticket
Von der Airline kann diese verlangt werden;"...
DAs bleibt Ihnen ja noch als Möglk.
2.
Hier wird durch TUI eine Minderung angeboten:
Wenn der Betrag "100% des Tagesreisepreises je verlängertem Tag" entspricht ist das o.k.
Fahrtkosten sind da aber NICHT mit drin, denke ich.
MfG
Dr Wi