4. September 2006
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17:22
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
§ 110 Abs. 3 InsO findet hier keine Anwendung, da sich dieser auf Abs.1 bezieht, welcher wiederum nur Mietvorauszahlungen betrifft. Zudem liegt eine Pfändung bereits vor, so dass eine Aufrechnung mit einer später entstanden Forderung ausscheidet.
Die Mietpfändung hat hier Vorrang. Allerdings erstreckt sich diese nicht auf die Nebenkosten, die als Vorauszahlung für die entsprechenden Versorger dienen (ÖL und Wasser). Auch dem Vermieter vorher angezeigte Mietminderungen, soweit Sie auch in der Höhe berechtigt sind, sind nicht abzuführen, allerdings entnehme ich Ihren Angaben, dass Sie diese bei der Drittschuldnererklärung nicht ausreichend konkret angezeigt haben.
Soweit in Zukunft ungepfändete Mietzahlungen zur Bezahlung von Öl, Wasser etc. Verwendet werden soll, sollten Sie dies mit dem vorläufig bestellten Insolvenzverwalter oder Gutachter abstimmen bzw. entsprechend anzeigen, um eine spätere Anfechtung zu vermeiden.
Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes bewegt sich dieses im Rahmen des § 76 Abs. 2 HVwVG und dürfte in der Höhe angemessen sein. Im übrigen ergibt sich die Anordnung des Zwangsgeldes aus § 52 HVwVG.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA