Reihenfolge der Zahlungen bei Mietpfändung

4. September 2006 15:30 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

HessVwVG

Ich wohne als Mieter in einem 3-Familienhaus, in dem auch meine Vermieterin wohnt.
Die Gemeinde hat in einer ersten Mietpfändung Schulden der Vermieterin in Höhe von 640,--€ bei mir (Miete Juli einschließlich Nebenkosten) und den Rest beim anderen Mieter eingetrieben und den Pfändungsbeschluss wieder aufgehoben.
Inzwischen ist die Vermieterin aus ihrer Wohnung ausgezogen und hat Insolvenzantrag gestellt, der aber noch nicht eröffnet ist. Sie hat mir dies mitgeteilt und gesagt, dass ich die Miete für den Insolvenzverwalter einbehalten soll.
Nun habe ich einen neuen Pfändungsbeschluss von der Gemeinde in Höhe von 670,--€ erhalten.
Wegen des Auszugs habe ich die Vermieterin nach der Hausverwaltung und insbesondere nach der Ölbeschaffung gefragt, da der Tank praktisch leer ist. Weiterhin habe ich ihr mitgeteilt, dass ich bis zur Klärung der Hausverwaltung die Miete einbehalten werde.
Der Gemeinde habe ich in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass der Schuldner den Antrag auf Insolvenz gestellt hat und ich die künftigen Mietzahlungen an den Insolvenzverwalter zahlen werde. Unter sonstiges habe ich mitgeteilt, dass ich die Miete wegen bestehender Mietprobleme gekürzt und einbehalten werde.
Die Vermieterin hat mir per e-mail etwas diffus mitgeteilt, dass der andere Mieter wohl mit seiner einbehaltenen Miete Öl bestellen wird und ich an die Gemeinde überweisen könnte … Kundennummer hat sie nicht zur Hand – gemeint sind also wohl die laufenden Kosten für Wasser, Müll u.s.w. aber nicht die Pfändung.
Die Gemeinde hat meine Erklärung als unbegründet abgewiesen, da die Eröffnung der Insolvenz noch lange dauern kann.
Inzwischen war der Öltank ganz leer und der andere Mieter hat aber nur eine minimale Ölmenge bestellt.
Gemäß §110InsO Absatz 3 würde ich, wie von der Vermieterin angewiesen, die laufenden Kosten für Wasser und Müll bezahlen und mit dem anderen Mieter Öl einkaufen.
Nun meine Fragen:
1.Kann ich gemäß §110InsO Absatz 3 von der einbehaltenen und zukünftigen Miete Öl kaufen und wie viel Monatsmieten darf ich hierfür im Voraus aufwenden? Sind also etwa 3 Monatsmieten von mir und ebenso von dem anderen Mieter für den Winter berechtigt, oder müssen wir Häppchenweise Öl bestellen?
2.Hat die Mietpfändung Vorrang vor den laufenden Kosten und dem Ölkauf, muss ich sie einreihen oder darf ich sie hinten anhängen?
3.Die Gemeinde droht uns den Mietern mit dem Einbau eines Münzwasserzählers. Darf sie ihre Forderungen an den Schuldner (Hausverwaltung), die ja mehr als nur das Wasser betreffen, in dieser Form an die Mieter weiterreichen? Der Wasserpreis wäre etwa 4* so hoch.
Weitere nicht so wichtige Fragen sind:
4.Ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 400,--€ angemessen und auch bei unbescholtenen Bürgern üblich?
5.Gilt die automatische Wiederholung des Zwangsgeldes gemäß §76 Abs.3 HessVwVG auch für Drittschuldner? Der Gesetzgeber spricht dort nur vom „Pflichtigen“ und das ist nach §4 der Schuldner.
4. September 2006 | 17:22

Antwort

von


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Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

§ 110 Abs. 3 InsO findet hier keine Anwendung, da sich dieser auf Abs.1 bezieht, welcher wiederum nur Mietvorauszahlungen betrifft. Zudem liegt eine Pfändung bereits vor, so dass eine Aufrechnung mit einer später entstanden Forderung ausscheidet.

Die Mietpfändung hat hier Vorrang. Allerdings erstreckt sich diese nicht auf die Nebenkosten, die als Vorauszahlung für die entsprechenden Versorger dienen (ÖL und Wasser). Auch dem Vermieter vorher angezeigte Mietminderungen, soweit Sie auch in der Höhe berechtigt sind, sind nicht abzuführen, allerdings entnehme ich Ihren Angaben, dass Sie diese bei der Drittschuldnererklärung nicht ausreichend konkret angezeigt haben.

Soweit in Zukunft ungepfändete Mietzahlungen zur Bezahlung von Öl, Wasser etc. Verwendet werden soll, sollten Sie dies mit dem vorläufig bestellten Insolvenzverwalter oder Gutachter abstimmen bzw. entsprechend anzeigen, um eine spätere Anfechtung zu vermeiden.

Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes bewegt sich dieses im Rahmen des § 76 Abs. 2 HVwVG und dürfte in der Höhe angemessen sein. Im übrigen ergibt sich die Anordnung des Zwangsgeldes aus § 52 HVwVG.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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