Regelung einer Bedarfsgemeinschaft bei im Ausland lebenden Partner

9. Januar 2025 11:53 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


13:45
Guten Tag,
mein Mann und ich führen eine Fernbeziehung- ich bin Deutsche und lebe hier, mein Mann ist österreichischer Staatsbürger, lebt und arbeitet dort. Wir sehen uns zweiwöchentlich an den Wochenenden. Bisher haben wir stets den Lebensunterhalt jeder für sich bestritten.
Durch verschiedenen Umstände bin ich darauf angewiesen, für kurze Zeit Bürgergeld in Anspruch nehmen zu müssen.
Ist es in unserem Fall rechtens, das Gehalt meines Mannes mit einzubeziehen- besteht in diesem Fall überhaupt eine „Bedarfsgemeinschaft"?


9. Januar 2025 | 12:25

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchende,

das ist leider tatsächlich so, dass das Einkommen des Ehemanns berücksichtigt wird:

Auch in so einem Fall ist nach der Rechtsprechung von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.

Zur Bedarfsgemeinschaft einer Hilfebedürftigen gehört als Partner ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann auch dann, wenn sich dieser dauerhaft im Ausland aufhält, solange es sich dabei um eine einvernehmliche Lebensgestaltung handelt und ein Trennungswille nicht besteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2027, Az.: L 1 AS 4157/17 ER-B).

Leider kann man Ihnen so keine positivere Auskunft erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2025 | 13:40

Vielen Dank!

Ich stolpere allerdings über folgenden Text:
Die Bedarfsgemeinschaft ist eine Personengemeinschaft, die zusammen wirtschaftet und lebt."
„ Wer durch einen Umzug die Bedarfsgemeinschaft verlässt, wird nicht mehr zu dieser gezählt.
Entsprechend berechnet das Jobcenter einen neuen Bedarf. Dabei werden Einkommen und Vermögen der verbliebenen Mitglieder berücksichtigt."

Widerspricht das nicht der Aussage? Hier steht ja eindeutig, dass man zusammen leben und wirtschaften muss.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2025 | 13:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

da hier keine Trennungsabsicht besteht, widerspricht es sich auch nicht.

Es müsste dann vielmehr eine Trennungsabsicht vorliegen. Nur dann wird man keine Bedarfsgemeinschaft mehr annehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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