Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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das ist leider tatsächlich so, dass das Einkommen des Ehemanns berücksichtigt wird:
Auch in so einem Fall ist nach der Rechtsprechung von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.
Zur Bedarfsgemeinschaft einer Hilfebedürftigen gehört als Partner ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehemann auch dann, wenn sich dieser dauerhaft im Ausland aufhält, solange es sich dabei um eine einvernehmliche Lebensgestaltung handelt und ein Trennungswille nicht besteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2027, Az.: L 1 AS 4157/17 ER-B).
Leider kann man Ihnen so keine positivere Auskunft erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Vielen Dank!
Ich stolpere allerdings über folgenden Text:
Die Bedarfsgemeinschaft ist eine Personengemeinschaft, die zusammen wirtschaftet und lebt."
„ Wer durch einen Umzug die Bedarfsgemeinschaft verlässt, wird nicht mehr zu dieser gezählt.
Entsprechend berechnet das Jobcenter einen neuen Bedarf. Dabei werden Einkommen und Vermögen der verbliebenen Mitglieder berücksichtigt."
Widerspricht das nicht der Aussage? Hier steht ja eindeutig, dass man zusammen leben und wirtschaften muss.
Sehr geehrte Ratsuchende,
da hier keine Trennungsabsicht besteht, widerspricht es sich auch nicht.
Es müsste dann vielmehr eine Trennungsabsicht vorliegen. Nur dann wird man keine Bedarfsgemeinschaft mehr annehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle