gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf er Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt.
Sie unterliegen grundsätzlich keiner gesetzlichen Geheimhaltungspflicht über die Person ihres Auftraggebers, wie es z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälte der Fall ist.
Grundsätzlich sollte der Auftragger, sofern er Wert darauf liegt, nicht von der Agentur als Kundenreferenz genannt zu werden, eine diesbezügliche Geheimhaltung vertraglich vereinbaren.
Problematisch ist aber , dass der Namen eines Auftragsgebers häufig namens- oder markenrechtlich geschützt ist, d.h. Sie aus lizenzrechtlichen Gründen einen Namen nicht ohne Einwilligung des Betroffenen zur Eigenwerbung benützen dürfen. Häufig wird der Auftrageber auch ein Logo verwenden, welches urheberrechtlich geschützt ist.
Bei urheberrechtlich geschützten Arbeitsleistungen ist- sofern Sie auch mit diesen werben wollen - weiterhin darauf zu achten, dass Sie sich, wenn sie die Nutzungsrechte exklusiv an den Auftraggeber übertragen, die eigene Nutzung zum Zwecke der Eigenwerbung vorbehalten.
Zusammenfassend ist es somit dringend anzuraten, eine - zu Beweiszwecken schriftliche - Einwilligung der Auftraggeber für die Veröffentlichung einzuholen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Günthner,
vielen Dank für Ihre Antwort. Würden Sie es bereits als problematisch erachten, ohne Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung Kundennamen als Referenzkunde bzw. als Nutzer einer von mir erstellten Standardsoftware (Nutzungsrechte werden nicht exklusiv übertragen) auf meiner Webseite anzugeben, wenn diese Kundennamen weder namens- noch markenrechtlich geschützt sind und kein Logo veröffentlicht wird? Mögliche Kundennamen könnten sein (Beispiele):
Kommunalgemeinde Grevenbroich
Ev. Landeskirche Hannover
Kath. Bistum Limburg
Ev. Kirchengemeinde Mainz-Bürstadt
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, hier bestehen keine Probleme.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt