Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es einem Unterhaltspflichtigen unzumutbar, seinem früheren Ehepartner (uneingeschränkt) Unterhalt weiterzuzahlen, wenn sich dieser einem anderen Partner zugewandt und sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliche Verbindung anzusehen ist.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt hierbei auch ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt, insbesondere wenn sich die Partner ständig gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag gewähren, die Freizeit zusammen verbringen und langfristig eine gemeinsame Zukunft planen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Unterhaltsanspruch jedenfalls dann erhalten bleibt, wenn der geschiedene Ehegatte die neue Beziehung " bewusst auf Distanz" führt. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, war eine aus erster Ehe unterhaltsberechtigte Frau eine neue Partnerschaft eingegangen. Sie und ihr neuer Partner behielten jedoch ihre jeweiligen Wohnungen und verbrachten nur die Wochenenden und Feiertage gemeinsam, um ihre jeweilige Unabhängigkeit zu erhalten. In einer solchen Form der Partnerschaft sah der BGH noch kein "eheähnliches Zusammenleben", das den Ehegatten-Unterhaltsanspruch zm Erlöschen gebracht hätte.
In Ihrem Fall könnte eine solche bewußte Distanzhaltung bei Ihrer Exfrau und dem neuen Partnere vorliegen.
Allerdings hält sich der neue Partner nachweislich täglich und vor allem nachts bei Ihrer Exfrau auf.
Gegen eine Unterhaltskürzung spricht allerdings die noch relativ kurze Beziehung von nur mehr als einem Jahr.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Verfestigung der nichtehelichen Beziehung in der Regel nach zwei bis drei Jahren anzunehmen.
Insofern gehe ich davon aus, dass derzeit ein Anspruch auf Unterhaltskürzung noch nicht besteht.
Nach Ablauf von 2 Jahren allerdings sollten Sie den Unterhalt neu verhandeln. Dann jedenfalls hätten Sie Anspruch den Unterhalt von 3/7 auf eine 2/7 Quote zu kürzen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es einem Unterhaltspflichtigen unzumutbar, seinem früheren Ehepartner (uneingeschränkt) Unterhalt weiterzuzahlen, wenn sich dieser einem anderen Partner zugewandt und sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliche Verbindung anzusehen ist.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt hierbei auch ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt, insbesondere wenn sich die Partner ständig gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag gewähren, die Freizeit zusammen verbringen und langfristig eine gemeinsame Zukunft planen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Unterhaltsanspruch jedenfalls dann erhalten bleibt, wenn der geschiedene Ehegatte die neue Beziehung " bewusst auf Distanz" führt. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, war eine aus erster Ehe unterhaltsberechtigte Frau eine neue Partnerschaft eingegangen. Sie und ihr neuer Partner behielten jedoch ihre jeweiligen Wohnungen und verbrachten nur die Wochenenden und Feiertage gemeinsam, um ihre jeweilige Unabhängigkeit zu erhalten. In einer solchen Form der Partnerschaft sah der BGH noch kein "eheähnliches Zusammenleben", das den Ehegatten-Unterhaltsanspruch zm Erlöschen gebracht hätte.
In Ihrem Fall könnte eine solche bewußte Distanzhaltung bei Ihrer Exfrau und dem neuen Partnere vorliegen.
Allerdings hält sich der neue Partner nachweislich täglich und vor allem nachts bei Ihrer Exfrau auf.
Gegen eine Unterhaltskürzung spricht allerdings die noch relativ kurze Beziehung von nur mehr als einem Jahr.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Verfestigung der nichtehelichen Beziehung in der Regel nach zwei bis drei Jahren anzunehmen.
Insofern gehe ich davon aus, dass derzeit ein Anspruch auf Unterhaltskürzung noch nicht besteht.
Nach Ablauf von 2 Jahren allerdings sollten Sie den Unterhalt neu verhandeln. Dann jedenfalls hätten Sie Anspruch den Unterhalt von 3/7 auf eine 2/7 Quote zu kürzen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
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