Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst kann ich Ihnen nicht raten, eine einstweilige Verfügung gestützt auf falsche Behauptungen zu erwirken. Ihren Vortrag müssten Sie nämlich an Eides statt versichern. Die vorsätzliche Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar und wird gem. § 156 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Ein "ausgefuchster Anwalt", der Ihnen dabei hilft, riskiert dabei seine Zulassung.
Gegen die von Ihm erwirkte einstweilige Verfügung können Sie Widerspruch einlegen. Diesen werden Sie begründen müssen. Das Gericht wird dann in einer mündlichen Verhandlung der Sache auf den Grund gehen, beide Parteien anhören und abschließend entscheiden, ob die Verfügung aufgehoben wird. Da Sie bereits anwaltlich vertreten werden, sollte der Widerspruch sinnvollerweise auch von Ihrem Anwalt eingelegt werden.
Den Ihnen entstandenen Schaden sollten Sie titulieren lassen, um ihn zwangsweise beitreiben zu können. Sie werden also klagen und ein Urteil erstreiten müssen. Das geht auch im Urkundsprozeß, der sich in Ihrem Fall auch empfiehlt, da der Untermieter zwar im Nachverfahren etwaige eigene Ansprüche geltend machen könnte, aber dazu erst einmal Gerichtkosten vorlegen müsste.
Das Türschloß eigenmächtig austauschen dürfen Sie nicht. Sie müssten zunächst ein Räumungsurteil erstreiten, und die Räumung dann vom Gerichtsvollzieher durchführen lassen. Das eigenmächtige Rauswerfen bzw. Aussperren des Mieters wäre vor dem geschilderten (und mir aus früheren Fragen) bekannten Hintergrund zwar moralisch verständlich, aber gleichwohl rechtswidrig. Damit riskieren Sie die nächste einstweilige Verfügung des Untermieters.
Letztlich wird Ihnen nur der Weg zum Gericht bleiben, wenn Sie ihn zwingen wollen, auszuziehen oder den entstandenen Mietrückstand auszugleichen. Dies wird Ihnen aber Ihr Rechtsanwalt sicherlich auch bereits erklärt haben.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können und hoffe, Ihnen mit meiner Antwort trotzdem geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Betreff: Rechtswidriges Miet(un)recht austricksen, nur für ausgefuchsten RA
Nachricht: Hallo Herr Schwartmann, ehrlich gesagt, habe ich schon mit einer solchen Antwort gerechnet. Diese Dinge sind mir allerdings allesamt bekannt. Vielleicht war(en) meine Frage(n) auch nicht konkret genug. Selbstverständlich möchte ich niemanden zu unvertretbaren Ratschlägen auffordern. Warum kann ich den Untermieter nicht per einstweiliger Verfügung raussetzen lassen (ohne daß ich 3000E vorschießen muß, die ich nie wieder sehe)? So eine Möglichkeit muß es doch geben ! Rein theoretisch, wie könnte die ausssehen? Gibt es solche Fälle? In diesem meinem Fall (wie in vielen anderen ähnlichen auch)liegt nach gesundem Rechtsempfinden gewaltig etwas im Argen - es kann z.B. unmöglich sein, daß ich den Strom bezahlen muß für einen Mieter, der mir seinerseits den Strom für über ein Jahr schuldet). Ich hätte mir einen Rat erhofft, der die geltende Gesetzeslage so weit ausnutzt, daß eine gewisse Gerechtigkeit wieder hergestellt werden kann. Ich denke, daß Rechtsanwälte das auch beherrschen müßten, wenn sie selbst erkennen, wo herrschendes Recht zu Unrecht wird. Was kann ich für einstweilige Verfügungen denn selber bewirken, kann ich dem Mieter den Zutritt zu meiner Wohnung untersagen lassen, weil er mich bedroht, beleidigt, meinen Leumund schädigt, seine Miete nicht zahlt ? Wie müssen die Voraussetzungen für so etwas sein ? "Die vorsätzliche Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar und wird gem. § 156 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe." Wer klagt da an und wer setzt das durch ? Und von wem wird mein Untermieter dann "bestraft", für seine falsche Erklärung - wenn sich das beim Widerspruch herausstellt ? Doch wohl nur, wenn auch ein Kläger da ist und wer ist das? Der Staatsanwalt? Nein- es sieht doch vielmehr so aus, daß mein Untermieter auch im Falle einer falschen eidesstattlichen Aussage keineswegs mit einer Strafe wird rechnen müssen. Wie will er denn seine einstweilige Verfügung, den Strom anzustellen und das Bad nicht zu reparieren, eigentlich mir gegenüber durchsetzen ? Riskiert denn die Richterin auch ihren Job, wenn sie eine einstweilige Verfügung auf falscher Grundlage herausgibt ? Mit freundlichen Grüßen dawn
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst möchte ich Sie freundlich darauf hinweisen, daß Ihnen FEA die Möglichkeit gibt, eine kostenlose Nachfrage zu stellen. Ihre Ergänzung enthält dagegen einen ganzen Strauß neuer Fragen, die ich Sie bitte auch als solche zu behandeln und ggf. hier einzustellen.
Eine einstweilige Verfügung auf Räumung der Wohnung wird nicht möglich sein, da § 940a ZPO dies nur in Ausnahmefällen erlaubt:
§ 940a
Räumung von Wohnraum
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
Diese Voraussetzungen liegen aber erkennbar nicht vor, so daß ich keine Möglichkeit sehe, den Untermieter so loszuwerden.
Wenn Sie selbst den Weg vor Gericht scheuen, sollten Sie eine andere Möglichkeit in Erwägung ziehen: Es handelt sich um ein Untermietverhältnis. Wenn Sie den Hauptmietvertrag kündigen, ist der Untermieter dem Hauptvermieter zur Herausgabe verpflichtet, so daß dieser dann auf Räumung durch den Untermieter wird klagen können. Diese Möglichkeit sollten Sie in Betracht ziehen, wenn Sie selbst auf diese Wohnung nicht angewiesen sind.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann