Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
§ 3 Abs 4 ARB betrifft einen Ausschlusstatbestand für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche Dritter geltend macht. Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt, welche nur durch den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können (siehe z.B. LG Köln in zfs 1986,210).
Problematisch bei dem von Ihnen geschildertem Sachverhalt ist insoweit nur, dass Sie zumindest indirekt die Ansprüche Ihrer Mutter im Rahmen der Geltendmachung eines eigenen Schadens durchsetzen würden, so dass zumindest über diesen Umweg auch die Mutter faktisch in den Versicherungsschutz einbezogen werden könnte. Dies will die geannte Vorschrift des § 3 Abs 4 ARB aber gerade verhindern, was wohl der Grund dafür sein dürfte, dass sich die Verscherung derzeit (noch) querstellt. Andererseits stellen die Ihnen entstandenen Kosten für den Hund der Mutter aber gerade zugleich auch einen eigenen so genannten Mangelfolgeschaden dar, was mit Ihren Recherchen entsprechend übereinstimmt.
Sie sollten daher die Versicherung entsprechend darauf hinweisen bzw. klarstellen, dass Sie nicht den Schaden Ihrer Mutter geltend machen wollen, sondern vielmehr den eigenen Schaden, welcher Ihnen lediglich in Form einer weiteren Vermögenseinbuße durch die Inanspruchnahme seitens der Mutter entstanden ist. Dabei sollten Sie zudem die Versicherung ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Kosten eben um einen so genannten Mangelfolgeschaden handelt, welcher aufgrund der Verursachung des Züchters in Ihrer eigenen Person in dieser Form entstanden ist. Sollte die Versicherung dann dennoch nicht einlenken und die gewünschte Deckungszusage erteilen, können Sie ferner die Schlichtungsstelle bzw. den Ombutsmann der Versicherung zwecks weiterer Entscheidung anrufen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
vielen Dank für Ihre Anfrage.
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§ 3 Abs 4 ARB betrifft einen Ausschlusstatbestand für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche Dritter geltend macht. Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt, welche nur durch den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können (siehe z.B. LG Köln in zfs 1986,210).
Problematisch bei dem von Ihnen geschildertem Sachverhalt ist insoweit nur, dass Sie zumindest indirekt die Ansprüche Ihrer Mutter im Rahmen der Geltendmachung eines eigenen Schadens durchsetzen würden, so dass zumindest über diesen Umweg auch die Mutter faktisch in den Versicherungsschutz einbezogen werden könnte. Dies will die geannte Vorschrift des § 3 Abs 4 ARB aber gerade verhindern, was wohl der Grund dafür sein dürfte, dass sich die Verscherung derzeit (noch) querstellt. Andererseits stellen die Ihnen entstandenen Kosten für den Hund der Mutter aber gerade zugleich auch einen eigenen so genannten Mangelfolgeschaden dar, was mit Ihren Recherchen entsprechend übereinstimmt.
Sie sollten daher die Versicherung entsprechend darauf hinweisen bzw. klarstellen, dass Sie nicht den Schaden Ihrer Mutter geltend machen wollen, sondern vielmehr den eigenen Schaden, welcher Ihnen lediglich in Form einer weiteren Vermögenseinbuße durch die Inanspruchnahme seitens der Mutter entstanden ist. Dabei sollten Sie zudem die Versicherung ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Kosten eben um einen so genannten Mangelfolgeschaden handelt, welcher aufgrund der Verursachung des Züchters in Ihrer eigenen Person in dieser Form entstanden ist. Sollte die Versicherung dann dennoch nicht einlenken und die gewünschte Deckungszusage erteilen, können Sie ferner die Schlichtungsstelle bzw. den Ombutsmann der Versicherung zwecks weiterer Entscheidung anrufen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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