23. Februar 2011
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18:29
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Sie sind sich ja offenbar darüber im Klaren, dass "Ihr Freund" im Rechtsverkehr als Verantwortlicher/ Vertragspartner- eben als eingetragener Kaufmann auftritt und es dabei vollkommen unerheblich ist, ob er dies möchte oder nicht. Wenn ein Vertreter seinen Willen, als Vertreter eines anderen zu handeln nicht preisgibt, dann handelt und haftet er im eigenen Namen ( § 164 II BGB ).
Diese Schlußfolgerung ziehe ich, da Sie in der Überschrift von Haftung im "Innenverhältnis" sprechen. Dies ist genau der entscheidende Punkt. Im Aussenverhältnis haftet Ihr Freund. Im Innenverhältnis können Sie ihn von jeglicher Haftung freistellen. Diese Haftungsfreistellung muss im Interesse Ihres Freundes nur auch werthaltig sein. Allein ein entsprechendes Papier hilft hier wenig. Sie können diese Werthaltigkeit aber natürlich durch Einräumung entsprechender Sicherheiten ( Bankbürgschafte,, Sicherungsübereigungen etc.) gewährleisten.
Eine weitere Frage ist, ob Ihr Freund überhaupt eigenverantwortlich handeln oder von Ihren Weisungen abhängig sein soll. Ist letzteres der Fall, so bietet sich beispielsweise die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses an.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht