Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Wenn Sie mit Ihrem Rechtsanwalt nicht zufrieden sind – aus welchen Gründen auch immer –, kein Vertrauen haben und sich in Ihren Interessen nicht ausreichend vertreten fühlen, rate ich Ihnen den Rechtsanwalt zu wechseln.
Wenn die Erste Instanz abgeschlossen ist, dann bietet sich ein Rechtsanwaltswechsel an. Die Gebühren in der Berufungsinstanz fallen ohnehin neu an. Das heißt bei einem Anwaltswechsel fallen dann keine doppelten Gebühren an. Dies setzt allerdings voraus, dass Ihr jetziger Rechtsanwalt in der Zweiten Instanz noch nicht tätig war, das heißt keinen Schriftsatz eingereicht hat etc. Dies sollten Sie vorher abklären. Ihre Rechtsschutzversicherung wird die Kosten im Berufungsverfahren für den neuen Rechtsanwalt übernehmen. Auch hier rate ich sich durch eine entsprechende Anfrage – am besten schriftlich – zu versichern.
Einen auf Ihren Rechtsfall spezialisierten Rechtsanwalt finden Sie entweder im Internet bzw. im örtlichen Telefonbuch oder bei Ihrem örtlichen Anwaltsverein. Möglicherweise kann Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung auch einen entsprechenden Spezialisten nennen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Wenn Sie mit Ihrem Rechtsanwalt nicht zufrieden sind – aus welchen Gründen auch immer –, kein Vertrauen haben und sich in Ihren Interessen nicht ausreichend vertreten fühlen, rate ich Ihnen den Rechtsanwalt zu wechseln.
Wenn die Erste Instanz abgeschlossen ist, dann bietet sich ein Rechtsanwaltswechsel an. Die Gebühren in der Berufungsinstanz fallen ohnehin neu an. Das heißt bei einem Anwaltswechsel fallen dann keine doppelten Gebühren an. Dies setzt allerdings voraus, dass Ihr jetziger Rechtsanwalt in der Zweiten Instanz noch nicht tätig war, das heißt keinen Schriftsatz eingereicht hat etc. Dies sollten Sie vorher abklären. Ihre Rechtsschutzversicherung wird die Kosten im Berufungsverfahren für den neuen Rechtsanwalt übernehmen. Auch hier rate ich sich durch eine entsprechende Anfrage – am besten schriftlich – zu versichern.
Einen auf Ihren Rechtsfall spezialisierten Rechtsanwalt finden Sie entweder im Internet bzw. im örtlichen Telefonbuch oder bei Ihrem örtlichen Anwaltsverein. Möglicherweise kann Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung auch einen entsprechenden Spezialisten nennen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin