Rechtsanwaltskosten in der Betriebskostenabrechnung
2. November 2020 14:25
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Preis:
60,00 €
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
In 2019 wurde von einer Wohnungseigentümerin ein Beschluss angefochten. Die WEG beauftragte einen Anwalt, um auf die Klageschrift zu reagieren. Dieser hat seine Leistung in Rechnung gestellt, welche vom Konto der WEG beglichen wurde. Das zuständige Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin (Wohnungseigentümerin) auferlegt. Die Klägerin ist jedoch in Berufung gegangen und die Klage ist nun beim Landgericht ansässig und noch nicht abgeschlossen. Nun haben wir die Betriebskostenabrechnung erhalten, in welcher die Rechtsanwaltskosten auf die Beklagten Wohnungseigentümer der WEG gemäß deren Wohnungseigentumsanteilen umgelegt wurde. Ich gehe davon aus, dass die Tatsache, dass das Verfahren in Berufung gegangen ist, der Grund dafür ist, dass die Rechtsanwaltskosten der WEG auf die Beklagten umgelegt wurde und nicht, wie vom Amtsgericht festgelegt zu Lasten der Klägerin gegangen sind. Frage: sehe ich das richtig? Frage 2: wenn in der nächsten WEG Sitzung die Abrechnung beschlossen wird, akzeptiere ich nicht damit auch (unwiederruflich) die Umlegung der Kosten auf mich als Beklagte? Oder werden die Kosten, falls das Landgericht zum gleichen Ergebnis kommt wie das Amtsgericht, bei der Betriebskostenabrechnung 2020 zu Lasten der Klägerin berechnet?
Vielen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Kosten für den Rechtsanwalt sind zu Recht in die BK-Abrechnung eingestellt worden.
Grundsätzlich ist die WEG Auftraggeber des Anwaltes und haftet für die Bezahlung dessen Gebühren. Sofern also in 2020 bezahlte Kosten eingestellt worden sind, ist das korrekt.
Die bisherige Entscheidung des Amtsgerichts, wonach die Klägerin die Kosten zu tragen hat, ist noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn sie es würde,änderte das nichts daran, dass die WEG Kostenschuldner des Anwaltes ist und bleibt.
Sofern allerdings demnächst von der Klägerin eine Kostenerstattung erfolgen wird, muss diese natürlich als Einnahme in die dann anstehende BK-Abrechnung mit einfließen.
Aktuell ist gegen die Vorgehensweise korekt. Sie würde durch Zustimmung zu dieser Abrechnung auch keiner Änderung der gerichtlichen Kostenentscheidung zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen