2. Februar 2021
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12:01
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da die Großmutter leider in das Seniorenheim umziehen musste und Sozialhilfeleistungen beantragt worden sind, wird der Sozialhilfeträger zunächst prüfen, ob die Großmutter überhaupt bedürftig ist. Grundsätzlich besteht zunächst die Bedürftigkeit, wenn das eigene Renteneinkommen und Leistungen der Pflegeversicherung und eventuell zustehendes Pflegewohngeld nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken.
Allerdings ist die Großmutter nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen mit Ausnahme eines Schonvermögens von 5000 Euro verpflichtet, auch vorhandenes Vermögen einzusetzen, zu dem dann auch der Grundbesitz und vorhandenes Barvermögen gehört.
Ich gehe davon aus, dass die Großmutter keinen Ehemann mehr hat, der ggf. in dem Haus leben würde, denn dann wäre das Einfamilienhaus noch vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt.
Ansonsten muss es in der Tat entweder veräußert oder belastet werden, wobei die Ihnen ausgestellte Vollmacht auch den Verkauf der Immobilie abdeckt.
Es kann dann im Hinblick auf einen längeren Aufenthalt der Großmutter im Seniorenheim dazu kommen, dass deren sämtliches Vermögen -mit Ausnahme des Schonvermögens- verbraucht werden muss, so dass ggf. beim Ableben der Großmutter keine Masse mehr vorhanden ist, die einem Erben zugewiesen werden könnte.
Soweit ich Sie richtig verstanden habe, gibt es ein notarielles Testament, dass bestimmte Anordnungen der Großmutter für den Todesfall enthält.
Zwar kann ich das notarielle Testament nicht prüfen, ich gehe aber angesichts Ihrer Schilderungen davon aus, dass im Hinblick auf die konkrete Zuordnung bestimmter Vermögenswerte im notariellen Testament die Großmutter Sie und die beiden Kinder als Erben eingesetzt hat und hierbei eine sog. Teilungsanordnung nach § 2048 BGB getroffen hat.
Mit einer solchen Teilungsanordnung stünde jedem von Ihnen als Miterben ein Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übereignung des jeweils zugewiesenen Wertes unter Anrechnung auf den Miterbenanteil zu.
Wenn dann die Immobilie nicht mehr vorhanden sein sollte, weil verkauft, ist dies dann das Risiko und Pech des Bruders.
Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass dies abschließend ohne Lektüre des Testamentes nicht beantwortet werden kann. Es kann auch sein, dass die Großmutter nach Ihrer Schilderung nur die einzelnen Gegenstände (Haus, Barvermögen, Garten) zugewiesen hat, so dass dann durch Auslegung zu ermitteln wäre, wäre Erbe geworden sein soll. Gesetzlich wären es jedenfalls dann die beiden Kinder (Lebensgefährte und Bruder) zu gleichen Teilen.
Hier ist eine Lektüre des notariellen Testaments unabdingbar, um Ihre Frage abschließend zu beantworten, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Großmutter ggf. eingangs des Testamentes bestimmt hat, wer Erbe sein soll oder sie nur Werte zugewiesen hat. Dann müsste das Testament auch daraufhin untersucht werden, ob hier interne Ausgleichspflichten angeordnet worden sind, da die zugewiesenen Gegenstände ggf. wertmäßig weiter auseinanderfallen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht