bezugnehmend auf Ihre Sachverhalstschilderung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Abweichend von den üblichen Regelungen, dass bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht bezüglich der Durchführung gegenseitiger Verträge hat, besteht das Vertragsverhältnis bezüglich eines Mietverhältnisses gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO weiter. Dies bedeutet, dass die Mietzinszahlunen aus der Insolvenzmasse zu begleichen sind, was auch nach Ihrer Schilderung erfolgt ist. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Mietzinszahlungen bis Feb. 2006 vom Insolvenzverwalter erfolgten.
Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird dann wieder der Schuldner der Vefügungsberechtigte und damit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Somit wären dann Mietzinszahlungen des Insolvenzverwalters ohne rechtlichen Grund erfolgt.
Allerdings liegt aus meiner Sicht hier die Voraussetzungen des § 814 BGB vor, wonach sich kein Rückerstatungsanspruch für Leistungen in Kenntnis der Nichtschuld ergibt. Sofern der IOnsolvenzverwalter trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin zahlt, muss diese Leistung als freiwillig und in Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit angesehen werden. Weiterhin stellt isch in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Rückfordrung nach § 812 BGB überhaupt in Frage kommt, da letzlich die Zahlungen aus der Insolvenzmasse und damit dem Vermögen des Schuldners geflossen sind. Da der Schuldner weiterhin Mieter war, war er auch zur Zahlung verpflichtet. Sofern der Insolvenzverwalter diese Zahlungen aus der Insolvenzmasse begleicht, zahlt er aus dem Vermögen des Schuldners.
Nach dem bisherigen Kenntnisstand halte ich eine Rückforderung für nicht rechtens. Allerdings wäre in diesem Zusammenhang ein näheres Eingehen auf die Frage, aus welchem Grunde ist das Insolvenzverfahrens beendet worden, und was hat es mit der Beschlagnahme des Guthabens auf sich.
Sollten Nachfragen auftreten, bitte ich um Nutzung der kostenlosen Nachfragefunktion. Desweitern steh ich Ihnen gerne für eine ausführliche Online-Beratung unter meinen obene genannten Kontaktdaten zur Vefügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Heyne
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle u kompetente Auskunft. Nach Kontenprüfung stelle ich fest, dass Ins.-Verwalter nach Prüfung 3x, d.h. Aug, Sept., Okt. 2005 weitergezahlt, fordert z.Zt. lediglich Aug. 05 zurück. Stellt sich mir die Frage,
- warum fordert er mit Schreiben vom 2.8.07 nur 1 Miete zurück,
- warum wurde bereits nach 4 Jahren, d.h. am 8.7.05, das Ins.-Verfahren aufgehoben, allerdings unter Aufrechthaltung der Vermögensbeschlagnahme.
- War/gibt es eine Art „Freigang auf 2-jähriger Bewährung, die dann jetzt abgelaufen ist“?
- Kann ich wirkungsvoll - zunächst mit einem Auszug aus Ihrem Kommentar der Rückforderung begegnen –
- oder sollte ich mich bereits jetzt besser anwaltlich vertreten lasse, wobei ich dann gerne auf ihr Mandat zurückgreifen würde, falls das auch 300 km außerhalb Ihres Bezirkes möglich ist bzw. sinnvoll ist.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
1.)
Weshalb der Insolvenzverwalter nur die Monatsmiete Aug. 2005 zurückfordert kann ich aus den bisherigen Schilderungen nicht nachvollziehen.
2.)
Eine gesetzliche Laufzeit (man könnte an 6 Jahre denken) gibt es nicht. Das Insolvenzverfahren an sich ist mit der Zeit bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung nicht gleizusetzen. Diesbezüglich verweise ich auf meine Ausführungen in meiner Homepage unter der Rubrik Insolvenzrecht.
Da Sie von einer Aufhebung des Verfahrens sprechen, gehe ich davon aus, dass das Verfahren gem. § 200 InsO aufgrund der Vollzogenen Schlussverteilung aufgehoben worden ist. Die ist auch möglich, wenn einige Rechtsansprüche noch nicht endgültige geklärt sind. In solchen Fällen wird ein vorhandenes Guthaben auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Nach endgültiger Klärung sämtlicher Anprüche gegen und für die Masse, gibt es dann in solchen Fällen eine Nachtragsverteilung.
3.)
Einen Freigang auf Bewährung gibt es nicht, zumindet wenn man die Wohlverhaltensperiode nicht als Freigang auf Bewährung ansieht.
4.)
Da aus meiner Sicht zu einer detailierten Beratung noch einige Informationen eingeholt und überprüft werden müssten, halte ich Beauftragung eines Anwaltes für sinnvoll. Gerade die Beratung des Bürgers ist die eigentliche Hauptaufgabe der Anwaltschaft und nicht die reine Prozessvertretung.
Generell können sie sich von jedem zugelassenen Anwalt vertreten lassen, unabhängig wie groß die Entfernung ist und in welchem Gerichtsbezirk er seine Kanzlei eingerichtet hat. Gerne stehe ich Ihnen für eine ausführliche Beratung zur Verfügung. Sofern Sie dieses Angebot annehmen möchten, bitte ich zwecks weiterer Absprachen sich mit mir unter meiner bekannten Adresse in verbindung zu setzen. Gerne können Sie auch mein Kontaktformular auf meiner Homepage benutzen.
Mit feundlichen Grüßen
Mirko Heyne
Rechtsanwalt