11. April 2024
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14:53
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Frage bezieht sich auf die Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrages mit einem Privattheater.
Ohne Kenntnis des genauen Vertragsinhaltes und der spezifischen Umstände kann ich Ihnen jedoch nur eine allgemeine rechtliche Einschätzung geben.
2.
Grundsätzlich ist eine Kündigung eines Vertrages immer dann möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen.
Die von Ihnen genannten Paragrafen 43 und 61 sind ohne konkreten Gesetzesbezug nicht eindeutig zuzuordnen.
Sollten Sie sich auf das Kündigungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beziehen, so wäre zu beachten, dass dieses in erster Linie für Arbeitsverhältnisse gilt.
3.
Im Falle eines Vertrages mit einem Privattheater könnte es sich jedoch eher um einen Werk- oder Dienstvertrag handeln.
Hier wäre eine Kündigung grundsätzlich nach den §§ 621 ff. BGB oder §§ 649, 671 BGB möglich, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
Die Nichtverlängerung eines befristeten Vertrages nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist grundsätzlich immer möglich, sofern nicht vertraglich eine automatische Verlängerung oder ein besonderes Kündigungsrecht vereinbart wurde.
4.
Ich empfehle Ihnen, Ihren konkreten Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um eine genaue Einschätzung Ihrer Möglichkeiten zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt