Recht auf Ware nach Eidesstattlicher Versicherung?

11. Juni 2008 12:37 |
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Kaufrecht


Meine Frage ist recht kurz:

Ich habe Ende 2007 1kg Gold online bestellt und wollte nicht per Vorkasse bezahlen.
Der Händler akzeptierte jedoch nur VK als Zahlungsmittel und wies meine Bitte um Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Verweis auf §312d BGB zurück. Die Ware wurde aufgrund meiner Weigerung einen 5-stelligen Betrag per Vorkasse zu zahlen niemals geliefert.
Mittlerweile hat der Händler den Fall an ein Inkassounternehmen abgetreten, welches einen Vollstreckungsbescheid und dadurch mittlerweile auch eine Eidesstattliche Versicherung gegen mich erwirkt hat. Habe ich nun Anspruch auf Lieferung der Ware?
Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Ihr vertraglicher Lieferanspruch wird durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht berührt. Nach erfolgter Kaufpreiszahlung haben Sie demnach einen Anspruch auf Lieferung des Goldes auf der Grundlage des zustande gekommenen Kaufvertrages.

Sie sind sogar verpflichtet, diesen Anspruch bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in dem Vermögensverzeichnis anzugeben, da ansonsten eine strafrechtliche Verfolgung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt in Betracht kommt.

Bei wirksamer Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht (was freilich zu prüfen wäre) ist der Lieferanspruch erst nach Kaufpreiszahlung fällig und durchsetzbar.

Bei Zahlungsverzug Ihrerseits hat der Händler jedoch die Möglichkeit, den Kaufvertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen, wodurch Ihr Lieferanspruch untergehen würde.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.


Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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