17. Juni 2025
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21:56
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach Ihrer Schilderung liegt ein Mangel vor.
Denn Voraussetzung war, dass mit dem Mobil am ÖPNV teilgenommen werden kann.
Auf die Zulassung kommt es dabei nicht an, sondern allein auf die Zusage, dass die Teilnahme möglich ist.
Und dazu gehört auch eben die technischen Notwendigkeiten, also die Feststellbremse.
Da hier ein Mangel vorliegt, bestehen die Gewährleistungsrechte nach §§ 433, 434, 437 BGB.
Dazu gehört auch der Rücktritt vom Vertrag.
Das ist auch nicht auf drei Monate begrenzt.
Aber Sie müssen diese Zusage der Nutzung im ÖPNV durch den Vermittler dann auch beweisen.
Ist das möglich, erklären Sie den Rücktritt und fordern die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Mobils unter Fristsetzung.
NAch Ablauf der Frist sollten Sie dann einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Durchsetzung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle