Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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In Ihrem Fall war der ursprüngliche Preis 4.159 €. Nach Ihrer Stornierung hat der Veranstalter für Sie 728 € Stornokosten festgesetzt. Damit ist Ihre Zahlungspflicht grundsätzlich auf diesen Betrag beschränkt. Der neue Gesamtpreis für die übrigen Mitreisenden wurde mit 4.421 € angesetzt. Nach Abzug der Stornokosten ergibt sich der Rechnungsbetrag von 3.693 €. Dieser Betrag betrifft ausschließlich die Reisenden, die die Reise tatsächlich antreten. Dass die Restzahlung in der Rechnung etwas höher angegeben wird (2.874 € bzw. 2.914 €), hängt offenbar mit einer ungleichmäßigen Verteilung der bereits geleisteten Anzahlung zusammen. Das ist eine interne Berechnungsweise des Veranstalters und kann auf den ersten Blick widersprüchlich wirken, ist aber systembedingt.
Für Sie ist entscheidend: Mit der Zahlung der Stornokosten von 728 € ist Ihr Anteil erledigt. Den Rest müssen die verbleibenden Reisenden tragen, unabhängig davon, wie diese den Betrag untereinander aufteilen. Bitten Sie V Tours um eine schriftliche Stornobestätigung mit ausgewiesenem Kostenanteil, dann haben Sie einen eindeutigen Nachweis. So vermeiden Sie, dass später noch über angebliche Restbeträge gestritten wird.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lorenz,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe bereits Geld an sie überwiesen, nach ihrer Ausunkt nun zuviel. Ich werde dieses nun natürlich zurückfordern. Wenn sie auf meine Rückforderung nicht eingeht, 2.190€, macht Sinn diesen dann einzuklagen? Rechtsschutz ist vorhanden und könnte ich im Falle einer Verhandlung mit Verurteilung meine Kosten als Schadensersatz geltend machen?
Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße
Ich empfehle Ihnen, zunächst den Kontakt herzustellen, gegebenenfalls auch noch einmal zur Geschäftsführung über die Kontaktdaten im Impressum.
Wenn Sie eine Rechtsschutz haben, rate ich Ihnen den Fall bei Bedarf dort entsprechend darzulegen, dann stellt man Ihnen in den meisten Fällen eine Kooperationsanwalt zur Verfügung, für Sie die günstigste Lösung.
Herzliche Grüße!