Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gut, man müsste natürlich insbesondere alle schriftlichen Unterlagen und den Schriftverkehr per E-Mail etc. genau sichten, muss seriös und zuverlässig einschätzen zu können, aber folgendes kann man durchaus allein so schon festhalten:
Die Beweislast für die Berechtigung der Rechnung für die Erstbesichtigung liegt allein bei Ihrem Auftragnehmer als Vertragspartner. Er muss beweisen können, dass das schon Bestandteil eines Bau- oder sonstigen Vertrages war, der eine Zahlungspflicht beinhaltet.
Zunächst hilft dem Werkunternehmer folgende Regelung weiter:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 632 Vergütung
"[b](1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.[/b]
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten."
Da es aber schon konkret um die Herstellung des Werkes geht, sind Vorarbeiten und eine Erstbesichtigung nicht unbedingt zu vergüten, das spricht eher dagegen.
Aber ebenfalls gilt zu Ihren Gunsten:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 650i Verbraucherbauvertrag
"(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
[b](2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.[/b] [...]."
Da reicht also allein Ihre E-Mail als "Auftrag" nicht aus.
Die falsche Adressierung spielt übrigens keine Rolle, es sei denn, es lässt sich nicht genau vertraglich zuordnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo und herzlichen Dank für Ihre Antwort,
Ich hätte noch eine Rückfrage zum Erstauftrag.
Sie schrieben „die Beweislast für die Berechtigung der Rechnung für die Erstbesichtigung liegt allein bei Ihrem Auftragnehmer als Vertragspartner. Er muss beweisen können, dass das schon Bestandteil eines Bau- oder sonstigen Vertrages war"
Inwiefern kann ich dies verstehen obwohl die Erstbesichtigung, wenn auch per E-Mail, separat und explizit vor dem folgenden Auftrag erfolgte. Es gab somit den Auftrag für die Erstbesichtigung und nach dieser dann den Auftrag für die Sanierungsarbeiten (alles per Mail).
Und, kann einer der Verträge als nichtig erachtet werden weil die Schriftform fehlt auch wenn die folgenden so akzeptiert wurden und müsste ich dem Auftraggeber gegenüber Stellung beziehen wenn und weshalb ich nicht zahlen möchte?
Vielen herzlichen Dank für Ihren Rat und die Unterstützung.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Gut, wie gesagt die E-Mail allein reicht als Angebot zwar aus, aber ersetzt nicht den nachträglichen schriftlichen Vertragsschluss durch den Auftragnehmer. Der muss ja Ihr Angebot annehmen und dann muss der Vertrag schriftlich vorliegen.
Eine Nichtigkeit wird man zwar nicht annehmen können, zumal schließlich der Auftrag ansonsten durchgeführt wurde, aber schon vom Vertragsinhalt her passt das nicht mit der Erstbesichtigung, die eben keine Zahlungspflicht auslöst.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt