Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. das heißt, der Architekt kann erst dann die Schlussrechnung stellen und Bezahlung verlangen, wenn er alle vertraglichen Leistungen erbracht und Sie als Auftragnehmer diese Leistungen als im wesentlichen vertragsgerecht erbracht abgenommen haben (§ 15 Abs. 1 HOAI in Verbindung mit §§ 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB).
Abschlagszahlungen vor Beendigung der Arbeiten darf der Architekt nur verlangen, wenn dies entweder im Vorhinein ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder "in angemessenen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen" (§ 15 Abs. 2 HOAI). Für noch nicht erbrachte Leistungen darf der Architekt keine Zahlungen im Voraus verlangen, und er darf seine Leistungen auch nicht zurückbehalten, weil vor Fälligkeit des Honorars keine Zahlung durch den Auftragnehmer erfolgt.
Da der Architekt in Ihrem Fall Honorar für noch nicht erbrachte Leistungen im Voraus verlangt hat, und wegen Nichtzahlung seine Tätigkeit (vertragswidrig) eingestellt hat, können Sie gegenüber der Honorarforderung die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erheben, und darüber hinaus die Zahlung wegen fehlender Fälligkeit und fehlender Abnahme verweigern (§ 15 Abs. 1 HOAI, §§ 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB).
Sollten Ihnen durch die Arbeitseinstellung des Architekten Mehrkosten oder ein finanzieller Schaden entstanden sein - etwa weil Sie einen anderen Architekten zu einem höheren Honorar beauftragen mussten - können vielmehr Sie diese Kosten gegen den Architekten als Schadenersatz wegen pflichtwidriger Nichterfüllung des Vertrages geltend machen (§ 280 BGB).
Hilfreich kann in Fällen, wie von Ihnen geschildert, auch eine Beschwerde bei der Architektenkammer sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt