22. Mai 2008
|
19:57
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich wird eine Vereinbarung dahingehend, daß der Mietvertrag für Sie in Ausnahmefällen schon vor Ablauf der Befristung kündbar ist, zulässig sein, da sie nicht zu Ihrem Nachteil ist.
Auch die Einschränkung auf die Monate April bis August halte ich für in diesem Falle zulässig, da deutlich wird, daß lediglich eine Ausnahme von der ansonsten geltenden Befristung vereinbart sein soll - was dann auch entsprechend auf einzelne Monate beschränkt werden kann.
Problematisch ist aber der Wortlaut der Zusatzvereinbarung, da daraus nicht klar hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen Sie unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen dürfen. Ihre Frage, was denn "triftige Gründe" sind, belegt, daß zwischen Ihnen und den Vermietern darüber keine Einigkeit bestanden hat - eine solche schwammige Klausel birgt bereits künftige Streitigkeiten in sich. Sie wird dadurch nicht unwirksam, auch die gesetzliche Kündigungsfrist wird nicht grundsätzlich gelten - sondern die Klausel müsste im Streitfall durch ein Gericht ausgelegt werden. Dabei wird es dann darauf ankommen, welche "triftigen Gründe" beide Seiten bei Vertragsschluß im Auge hatten.
Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, konkrete Kündigungsgründe im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung vertraglich festzuhalten, um später genau diesen Streit um Unklarheiten zu vermeiden.
Die Kündigungszeiten haben Sie zutreffend verstanden.
Unklar ist aber auch, was ein geeigneter Nachmieter sein soll. Nach der Rechtsprechung ist darunter ein Mietinteressent zu verstehen, der wirtschaftlich in der Lage ist, in das bestehende Mietverhältnis einzutreten. Gleichwohl empfiehlt es sich, auch diese Klausel zu konkretisieren um späterem Streit zu entgehen.
Im Übrigen bedeutet die Klausel, daß der Nachmieter in das bestehende Mietverhältnis, also bis zum Ablauf der Befristung, in den Vertrag eintritt und kein neues Mietverhältnis begründet werden soll.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 | Fax: (0221) 355 9206 | Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 | Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.netscheidung.com
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht