28. April 2019
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20:56
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
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E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihre Fragen zur Kündigung, Abschnitt A:
A1:
Nach meiner Einschätzung ist die fristlose Kündigung möglich. Die fristlose Kündigung ist immer dann möglich, wenn das Fortsetzen des Mietverhältnisses für die entsprechende Partei nicht mehr zumutbar ist, § 543 BGB. Grundsätzlich ist eine Abmahnung bzw. eine Aufforderung unter Fristsetzung erforderlich, innerhalb derer der Mieter das störende Verhalten abstellen kann. Hier liegen in mehreren Hinsichten nicht hinnehmbare Verhaltensweisen vor, die so gravierend und regelmäßig stattfinden, dass es dem Vermieter nicht zumutbar ist, nochmals eine Frist zur Abhilfe zu setzen. Insbesondere das Schlagen von Mitbewohnern, aber auch die nachhaltige und vorsätzliche Gefährdung der Mietsache (Beschädigung des Mobiliars etc.) berechtigen nach m. E. zur sofortigen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
A2:
Im Zweifel sollte die Kündigung durch den Großvater ausgesprochen werden.
A3:
Die fristlose Kündigung bedeutet, dass er sofort ausziehen muss. Üblich ist jedoch, dass man auch bei der fristlosen Kündigung eine kurze, aber angemessene Räumungsfrist setzt. Ich würde in Ihrem konkreten Fall die Rückgabe der Wohnung binnen 2 oder 3 Wochen verlangen.
A4:
Nach Ablauf der angemessenen Räumungsfrist, Siehe A3, kann sofort die Räumungsklage erhoben werden, was dann auch zu empfehlen wäre.
Ihre Fragen zum Unterhalt, Abschnitt B:
B1:
Da Ihr Sohn sich in keiner Weise um berufliches Fortkommen bemüht, bestünde grundsätzlich keine Unterhaltspflicht mehr. Problematisch ist der Umstand, dass er möglicherweise psychisch erkrankt ist. Dies könnte dazu führen, dass er oder Dritte (Versorgungsträger) sich darauf berufen könnten, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung vollenden kann. In diesem Falle bestünde eine weitere Unterhaltspflicht, obwohl er sich nicht um berufliches Fortkommen bemüht. Diese Frage ist aber im Einzelfall konkret zu prüfen und kann auch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen.
Sollten Sie anwaltliche Hilfe beim Verfassen der Kündigung oder Räumungsklage etc. benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ansonsten hoffe ich, Ihre Fragen verständlich und in Ihrem Sinne beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt