Rausschmiss aus der Wohnung durch Lebenspartner

10. Juni 2007 15:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
seid ca. 3,5 - 4 Jahren wohnen mein Ex Lebensgefährte und ich in einer gemeinsamen Wohunung. Der Mietvertrag wurde nur von einer Partei unterzeichnet.
Regelmäßige Mietzahlungen sind auf das Konto des Hauptmieters von meiner Seite gezahlt worden.
Vor 3 Tagen hat dieser mich nach einer ausgesprochenen Trennung mit einer Frist von 1 Stunde aus der Wohnung geschmissen. Mit der Berufung auf sein Recht als Hauptmieter und das ich nicht im Mietvertrag stehen würde. Angeblich hätte er dieses mit "seinem" Anwalt besprochen. Dazu muss ich sagen, dass er mir die letzte Miete wieder zurück überwiesen hat. Er sagte so etwas wie, Deine Mietzeit ist seit gestern 13:00Uhr abgelaufen.

Ist dieser Rauswurf rechtens ?
Wenn nein, wie lang sind die Fristen für so einen Mietvertrag?
Kann ich nachträglich Einlass in die Wohnung verlangen ?


10. Juni 2007 | 18:45

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und hat der eine Partner alleine die Wohnung gemietet, so kann dieser von dem anderen Partner grundsätzlich den sofortigen Auszug aus der Wohnung verlangen (vgl. AG Potsdam WM 1994, 528). Denn im Verhältnis der Lebenspartner zueinander beruht die Nutzung der Wohnung regelmäßig ausschließlich auf Gründen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Endet diese, so ist der andere Partner mangels eines Nutzungsrechts zur Räumung verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Für Ihr Nutzungsrecht wird es folglich auf die zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner getroffenen Vereinbarungen ankommen. Allein die Tatsache, dass Sie dem Hauptmieter monatliche Mietzahlungen überwiesen haben, wird für die Annahme eines untermietähnlichen Verhältnisses trotz Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kaum ausreichen. Mangels konkreter Vereinbarungen hatte Ihr Partner hinsichtlich seines Auszugsverlangens auch keine Kündigungsfristen einzuhalten. Sollten Sie bereits aus der Wohnung ausgezogen sein, werden Sie bei fehlendem Nutzungsrecht weiterhin nicht verlangen können, Ihnen wieder Zutritt zu der Wohnung zu gewähren. Andererseits kann der mietende Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft den anderen Partner jedenfalls nicht gewaltsam aus der Wohnung setzen. Hiergegen kann dieser Besitzschutz geltend machen und zwar so lange, wie der andere noch kein Räumungsurteil erwirkt hat.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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