10. Juni 2007
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18:45
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und hat der eine Partner alleine die Wohnung gemietet, so kann dieser von dem anderen Partner grundsätzlich den sofortigen Auszug aus der Wohnung verlangen (vgl. AG Potsdam WM 1994, 528). Denn im Verhältnis der Lebenspartner zueinander beruht die Nutzung der Wohnung regelmäßig ausschließlich auf Gründen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Endet diese, so ist der andere Partner mangels eines Nutzungsrechts zur Räumung verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Für Ihr Nutzungsrecht wird es folglich auf die zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner getroffenen Vereinbarungen ankommen. Allein die Tatsache, dass Sie dem Hauptmieter monatliche Mietzahlungen überwiesen haben, wird für die Annahme eines untermietähnlichen Verhältnisses trotz Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kaum ausreichen. Mangels konkreter Vereinbarungen hatte Ihr Partner hinsichtlich seines Auszugsverlangens auch keine Kündigungsfristen einzuhalten. Sollten Sie bereits aus der Wohnung ausgezogen sein, werden Sie bei fehlendem Nutzungsrecht weiterhin nicht verlangen können, Ihnen wieder Zutritt zu der Wohnung zu gewähren. Andererseits kann der mietende Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft den anderen Partner jedenfalls nicht gewaltsam aus der Wohnung setzen. Hiergegen kann dieser Besitzschutz geltend machen und zwar so lange, wie der andere noch kein Räumungsurteil erwirkt hat.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin