Räumungsprozess: Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

28. Dezember 2012 11:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:18
Es wurde zunächst wegen nicht bezahlter Miete gegen mich (laut Mietvertrag einziger Mieter der Wohnung) eine Räumungsklage erhoben und beim Vollstreckungstermin dann durch den Gerichtsvollzieher vorläufig eingestellt.
Nun wurde gegen meine Lebensgefährtin ein Räumungsurteil (Versäumnisurteil) erwirkt. Alle Mietrückstände wurden kurz vor dem ursprünglichen Vollstreckungstermin vollständig beglichen. Kann gegen dieses noch vorgegangen werden?
28. Dezember 2012 | 12:28

Antwort

von


(175)
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: https://www.ra-tautorus.de
E-Mail: ht@ra-tautorus.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Gegen Sie wurde eine Räumungsklage erhoben. Es steht zu vermuten, dass ein rechtskräftiges, aber zumindest vorläufig vollstreckbares Urteil gegen Sie existiert.

Insofern das Urteil gegen Sie auch rechtskräftig wurde, kann gegen diese Entscheidung in der Regel nichts mehr unternommen werden.

Im Vollstreckungstermin musste der Gerichtsvollzieher jedoch erkennen, dass mehr Personen, als auf dem Räumungstitel ausgewiesen sind, die gegenständliche Wohnung nutzen.

Damit war es dem Gerichtsvollzieher nicht möglich die Räumung durchzuführen.

Deshalb wurde gegen Ihre Lebensgefährtin ebenfalls ein Räumungsprozess rechtshängig.

Gegen das Versäumnisurteil ist nur der Einspruch § 338 ZPO in der zweiwöchigen Frist des § 339 ZPO ab Zustellung des Versäumnisurteils an Ihre Freundin statthaft.

Es bedarf keiner Vertretung durch einen Anwalt und grundsätzlich keiner Begründung.

Jedoch sollte eine solche Begründung in jedem Fall rechtzeitig vor einem anzusetzenden Einspruchstermin erfolgen.

In der Sache kann Ihnen nur der Vortrag helfen, dass die Kündigung nicht wirksam war, da Ihre Lebensgefährtin inzwischen (auch ohne schriftliche Fixierung) Mieterin (neben Ihnen) geworden ist.

Dafür sollten Sie jedoch einen kundigen Anwalt im Mietrecht zu Rate ziehen. Der dann prüfen müsste, ob dieser Grund dem Gericht zur Überzeugung bewiesen werden kann.

Die spätere Mietzahlung kann Ihnen, soweit diese nicht vor Kündigungszugang erfolgte, nicht mehr zu Gute reichen, denn § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dahingehend klar geregelt.

Der Einspruch bringt Ihnen jedoch nur einen Zeitvorteil, wenn inhaltlich die Unwirksamkeit der Kündigung, nicht die Räumungsklage gegen Ihre Lebensgefährtin zu Fall bringen kann.

Je nach zeitlicher Konstellation steht noch die Möglichkeit eines Widerspruches im Raum. Dies lässt sich Ihren Ausführungen jedoch nicht entnehmen.

Ergebnis:

Nach derzeitigem Sachverhalt ist im Ergebnis kein Erfolg zu erkennen.

Jedoch sollten Sie die Sache durch eine Mietrechtsverein oder Anwalt prüfen lassen.

Insbesondere ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie nicht gegenüber allen Mietern erfolgt.

Verpassen Sie nicht die Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides für den Einspruch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.

Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

Rückfrage vom Fragesteller 28. Dezember 2012 | 12:34

Wie kann ich Sie schnellstmöglich beauftragen, da die zweiwöchige Frist am Dienstag abläuft und mit welchen Kosten muss ich etwa rechnen?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Dezember 2012 | 17:18

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können, wie erfolgt, mich jederzeit unter den Kontaktdaten ansprechen und nach Rücksprache beauftragen.

Vielen Dank für Ihr Interesse.

Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

Heiko Tautorus
Rechtanwalt

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01139 Dresden
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