6. September 2012
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15:45
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 569 III BGB nimmt Bezug auf die fristlose Kündigung gem. § 543 II 1 Nr. 3 BGB. Dort ist von "Miete" die Rede.
Zu den Mietzahlungen iSd. dieser Vorschrift zählen die periodischen Zahlungsverpflichtungen, nicht aber einmalige Sonderleistungen, wie z.B. die Mietkaution.
Es besteht daher nicht die Möglichkeit eine Kündigung, die wegen Nichtzahlung der Mietkaution ausgesprochen wurde, durch Nachzahlung der Mietkaution zu vernichten. § 569 III BGB gilt bzgl. der Mietkaution nicht.
Sorgsam geprüft werden sollte aber in jedem Fall, ob die Kündigung wegen der nicht gezahlten Mietkaution überhaupt wirksam ist. Voraussetzung wäre zumindest ein vorherige Abmahnung durch den Vermieter. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 17.10.11, Az. 67 S 58/11 dann eine Kündigung durch den Vermieter bestätigt. Da hier die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind, rate ich Ihnen dringend, sich im weiteren Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt