Sehr geehrter Ratsuchender,
hat der Schuldner erfüllt, hat er gegen den Gläubiger aus § 368 BGB einen Anspruch auf eine Quittung. Der Anspruch kann auch nachträglich geltend gemacht werden; er verjährt, wenn der Anspruch auf die Leistung verjährt ist, deren Empfang bestätigt werden soll.
Da sich die Gegenseite nicht grundsätzlich verweigert, sollten Sie noch einmal schriftlich die Quittung anfordern und eine kurze Frist zu Übersendung setzen. Beachten Sie, dass Sie die Kosten der Quittung gem. § 369 BGB zu tragen haben; fügen Sie insoweit einen frankierten Rückumschlag zu Ihrer Aufforderung bei.
Wird die Quittung nicht erteilt, kann auf die Erteilung geklagt werden oder negative Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens der Schuld erhoben werden. Dazu sollten Sie sich vorab aber tunlichst von einem Anwalt unter Offenlegung aller Informationen beraten lassen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
hat der Schuldner erfüllt, hat er gegen den Gläubiger aus § 368 BGB einen Anspruch auf eine Quittung. Der Anspruch kann auch nachträglich geltend gemacht werden; er verjährt, wenn der Anspruch auf die Leistung verjährt ist, deren Empfang bestätigt werden soll.
Da sich die Gegenseite nicht grundsätzlich verweigert, sollten Sie noch einmal schriftlich die Quittung anfordern und eine kurze Frist zu Übersendung setzen. Beachten Sie, dass Sie die Kosten der Quittung gem. § 369 BGB zu tragen haben; fügen Sie insoweit einen frankierten Rückumschlag zu Ihrer Aufforderung bei.
Wird die Quittung nicht erteilt, kann auf die Erteilung geklagt werden oder negative Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens der Schuld erhoben werden. Dazu sollten Sie sich vorab aber tunlichst von einem Anwalt unter Offenlegung aller Informationen beraten lassen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt