11. Juli 2006
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21:21
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Nachdem Ihr Rechtsanwalt nach der Mandatsannahme auftragsgemäß bei Ihrem Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz beantragte und nach der Ablehnung Ihnen gegenüber erklärte, sich um die Angelegenheit kümmern zu wollen und überdies behauptet hat, die Versicherung angeschriebenzu haben, wird von einem entsprechenden Mandatsverhältnis ausgegangen werden können. Die Fristversäumnis nach § 12 VVG würde nur dann einen Schadensersatzanspruch aufgrund postitiver Verletzung des Anwaltsvertrages begründen, wenn weiterhin feststünde, dass eine Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erfolgreich gewesen wäre. Denn wäre die Klage abgewiesen worden, fehlt es an einem Schaden aus dem Anwaltsfehler. Neben der Fristversäumnis wird es daher entscheidend darauf ankommen, ob ein versicherter Rechtsschutzfall vorlag. Ohne Kenntnis der konkreten Umstände läßt sich zur Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung keine Aussage treffen.
Ich hoffe dennoch, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin