RA hat nichts getan

11. Juli 2006 17:16 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Wir hatten letztes Jahr einen Verkehrsunfall. Hierbei wurde festgestellt, dass bereits seit Versicherungsbeginn (ca. 2 Jahre) keine Prämien von der Versicherung in Rechnung gestellt worden sind. Den Schaden hatten wir aber in der Vermutung keine Versicherung zu haben, bereits dem Geschädigten ausgeglichen.Der Streit wurde von unserem RA bearbeitet und vor Gericht wurde mit der Versicherung ein Vergleich geschlossen, da die zu zahlende Versicherungsprämie ungefähr dem Schaden in der Höhe entsprach, wurde hier Null zu Null aufgerechnet.

Vor Beginn der Rechtsanwalttätigkeit haben wir unseren RA unsere Daten der Rechtsschutzversicherung (Advocad) mitgeteilt. Unser RA beantragte die Deckungszusage.

Die Deckung wurde von der Versicherung abgelehnt, mit der Begründung, dass der Beginn des Versicherungsvertrages des KFZ vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung lag.

Nach Rücksprache mit dem RA, sagte er uns, dass die Versicherung so nicht agumentieren kann.

Er teilte uns schriftlich mit (per mail), dass er sich um die Angelegheit kümmert, und auf das Schreiben der Rechtsschutzversicherung antwortet.

Wie sich im Nachhinein herausstellte hat er zu keiner Zeit Kontakt aufgenommen. Auf mein Nachfragen nach ca. 3 Monaten hat er gesagt (mündlich), dass er die Versicherung angeschrieben hätte.

Leider mussten wir dann feststellen, dass nach 6 Monaten wir bei der Versicherung keine Möglichkeiten mehr haben, etwas zu ändern.

Die Kosten die der RA gegenüber uns geltend macht belaufen sich auf knapp 400 Euro.

Wir haben nun die Klage des Rechtsanwaltes gegen uns vorliegen.

Hat der RA hier einen Auftrag angenommen (Vertretung unserer Interessen gegenüber der Rechtsschutzversicherung) und ist hier Schadensersatzpflichtig, da er die Frist versäumt hat?

Oder macht es keinen Sinn, wegen 400 Euro sich dagegen zu wehren
(was uns natürlich sehr ärgern würde)?
Eingrenzung vom Fragesteller
11. Juli 2006 | 17:30
11. Juli 2006 | 21:21

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:

Nachdem Ihr Rechtsanwalt nach der Mandatsannahme auftragsgemäß bei Ihrem Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz beantragte und nach der Ablehnung Ihnen gegenüber erklärte, sich um die Angelegenheit kümmern zu wollen und überdies behauptet hat, die Versicherung angeschriebenzu haben, wird von einem entsprechenden Mandatsverhältnis ausgegangen werden können. Die Fristversäumnis nach § 12 VVG würde nur dann einen Schadensersatzanspruch aufgrund postitiver Verletzung des Anwaltsvertrages begründen, wenn weiterhin feststünde, dass eine Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erfolgreich gewesen wäre. Denn wäre die Klage abgewiesen worden, fehlt es an einem Schaden aus dem Anwaltsfehler. Neben der Fristversäumnis wird es daher entscheidend darauf ankommen, ob ein versicherter Rechtsschutzfall vorlag. Ohne Kenntnis der konkreten Umstände läßt sich zur Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung keine Aussage treffen.

Ich hoffe dennoch, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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