Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen gestellte Frage möchte ich anhand der gegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich unterstelle zunächst, dass es sich vorliegend um ein Verbraucherdarlehen handelt, d.h. es dient keiner Finanzierung eines Gewerbes.
Sie haben ein Darlehen abgeschlossen mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30.11.2009.
Unterstellt das Darlehen selber läuft noch länger als die Zinsfestschreibungsfrist, können Sie dies gemäß § 489 Abs. 1 Nr.1 BGB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet ordentlich kündigen, sofern keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist.
Das wäre also der 30.11.2009.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht (aus wichtigem Grund) sehe ich vorliegend, anhand ihrer Informationen, als nicht gegeben an.
Sie haben wie Sie schildern eine andere Bank gefunden, wo Sie nun zu günstigeren Konditionen finanzieren wollen. Dies stellt keinen wichtigen Grund im Sinne der AGB´s oder § 490 BGB dar.
Das Gesetz definiert in § 490 Abs. 2 BGB sogar ein berechtigtes Interesse (wichtigen Grund) wie folgt:
"Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn (z.B.) der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat", d.h. wenn Sie also Ihren Grundbesitz verkaufen würden.
Vorliegend besteht nach meiner bisherigen Einschätzung, somit kein Grund für eine vorzeitige Kündigung.
Sofern es sich bei Ihrem Darlehen um ein Verbraucherdarlehen handelt, könnte man dieses jedoch noch prüfen. Gemäß §§ 491 f. BGB gelten für Verbraucherdarlehen umfangreiche Formvorschriften, welche von Seiten der Kreditinstitute einzuhalten sind. Ferner wäre zu überlegen, ob sie über Ihr Widerrufrecht gemäß §§ 495, 355 f. BGB ordnungsgemäß belehrt wurden?
Dies kann jedoch nicht im Rahmen Ihrer Anfrage beantwortet werden.
Sofern sie jedoch eine weitergehende Beratung und Prüfung Ihrer Darlehenunterlagen wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Keller
die von Ihnen gestellte Frage möchte ich anhand der gegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich unterstelle zunächst, dass es sich vorliegend um ein Verbraucherdarlehen handelt, d.h. es dient keiner Finanzierung eines Gewerbes.
Sie haben ein Darlehen abgeschlossen mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30.11.2009.
Unterstellt das Darlehen selber läuft noch länger als die Zinsfestschreibungsfrist, können Sie dies gemäß § 489 Abs. 1 Nr.1 BGB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet ordentlich kündigen, sofern keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist.
Das wäre also der 30.11.2009.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht (aus wichtigem Grund) sehe ich vorliegend, anhand ihrer Informationen, als nicht gegeben an.
Sie haben wie Sie schildern eine andere Bank gefunden, wo Sie nun zu günstigeren Konditionen finanzieren wollen. Dies stellt keinen wichtigen Grund im Sinne der AGB´s oder § 490 BGB dar.
Das Gesetz definiert in § 490 Abs. 2 BGB sogar ein berechtigtes Interesse (wichtigen Grund) wie folgt:
"Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn (z.B.) der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat", d.h. wenn Sie also Ihren Grundbesitz verkaufen würden.
Vorliegend besteht nach meiner bisherigen Einschätzung, somit kein Grund für eine vorzeitige Kündigung.
Sofern es sich bei Ihrem Darlehen um ein Verbraucherdarlehen handelt, könnte man dieses jedoch noch prüfen. Gemäß §§ 491 f. BGB gelten für Verbraucherdarlehen umfangreiche Formvorschriften, welche von Seiten der Kreditinstitute einzuhalten sind. Ferner wäre zu überlegen, ob sie über Ihr Widerrufrecht gemäß §§ 495, 355 f. BGB ordnungsgemäß belehrt wurden?
Dies kann jedoch nicht im Rahmen Ihrer Anfrage beantwortet werden.
Sofern sie jedoch eine weitergehende Beratung und Prüfung Ihrer Darlehenunterlagen wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Keller