3. April 2017
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11:48
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 I BGB) gilt dann, wenn im Arbeitsvertrag nicht wirksam eine andere Frist vereinbart ist.
In Ihrem Fall soll mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden können. Diese Frist widerspricht den gesetzlichen Vorgaben nicht und dürfte daher wirksam sein. So darf die Grundkündigungsfrist einzelvertraglich zwar nicht verkürzt, wohl aber verlängert werden, vgl. § 622 V Satz 3 BGB. Allerdings ist erforderlich, dass die verlängerte Kündigungsfrist nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt, § 622 VI BGB.
Die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit zum Quartalsende unter Ausschluss weiterer gesetzlicher Kündigungstermine (§ 622 I BGB) ist ebenfalls zulässig.
Es ist mithin davon auszugehen, dass bei Ihnen unter Ausschluss der Grundkündigungsfrist des § 622 I BGB eine andere Kündigungsregel vereinbart worden ist, an die Sie gebunden sind. Ich bedaure, Ihnen kein günstigeres Ergebnis dartun zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht