1. März 2011
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23:32
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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mit dem Strafantrag allein werden Sie die Zahlungseinstellung nicht erreichen können.
Der Grund liegt darin, dass das Strafverfahren vom zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren getrennt zu bewerten und zu behandeln ist.
Daher sollten Sie hier zweigleisig verfahren:
a)
Sie stellen erneut Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung kann die Verurteilung dann auch im davon losgelösten Zivilverfahren Bedeutung gewinnen. Der Zivilrichter wird auf das Strafverfahren zurückgreifen.
Auch kann die Verurteilung bei einer Zwangsvollstreckung eine wichtige Rolle spielen.
Denn mit einer solchen Verurteilung können Sie Pfändungsfreigrenzen herabsetzen lassen. Ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor.
b)
Zivilrechtlich erheben Sie Klage wegen der Unterhaltseinstellung.
Auch sollte daneben die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden, damit Sie keinen Unterhaltspfändungen bis zur Entscheidung micht ausgesetzt sind.
Zudem sollte der Antrag auch auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mitgestellt werden, damit Sie die Pfändungsfreigrenzen herabsetzen und den zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern können.
Ich rate Ihnen dringend, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, um all diese Schritte schnell einleiten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle