Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Bei falschen Angaben im Unterhaltsprozess kann grundsätzlich ein Prozessbetrug (§ 263 StGB) in Frage kommen.
Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Richter im Unterhaltsprozess einem Prozessbetrug von alleine nachgeht bzw. der Staatsanwaltschaft meldet. Nur in wenigen zivilrechtlichen Verfahren besteht ein Amtsermittlungsgrundsatz hinsichtlich strafrechtlicher Taten für den Richter. Möglich ist aber, dass der Ex-Mann oder der gegnerische Anwalt Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem nächsten Polizeirevier erstattet.
Wenn es dann tatsächlich zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft kommt, wird auch ein Strafverfahren wegen Betruges zu Lasten der Staatskasse gegen die Mutter eingeleitet. Im günstigsten Fall ist mit einer erheblichen Geldstrafe, im schlimmsten Fall auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Ist die Mutter nicht bereits vorher einschlägig strafrechtlich verurteilt worden, ist eher von einer Geldstrafe auszugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Berthold Röttger
-Rechtsanwalt-
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Bei falschen Angaben im Unterhaltsprozess kann grundsätzlich ein Prozessbetrug (§ 263 StGB) in Frage kommen.
Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Richter im Unterhaltsprozess einem Prozessbetrug von alleine nachgeht bzw. der Staatsanwaltschaft meldet. Nur in wenigen zivilrechtlichen Verfahren besteht ein Amtsermittlungsgrundsatz hinsichtlich strafrechtlicher Taten für den Richter. Möglich ist aber, dass der Ex-Mann oder der gegnerische Anwalt Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem nächsten Polizeirevier erstattet.
Wenn es dann tatsächlich zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft kommt, wird auch ein Strafverfahren wegen Betruges zu Lasten der Staatskasse gegen die Mutter eingeleitet. Im günstigsten Fall ist mit einer erheblichen Geldstrafe, im schlimmsten Fall auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Ist die Mutter nicht bereits vorher einschlägig strafrechtlich verurteilt worden, ist eher von einer Geldstrafe auszugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Berthold Röttger
-Rechtsanwalt-