Provision in Bar

| 3. Februar 2009 09:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo und Guten Morgen,

ich habe eine Frage zum Maklerrecht: Wir wollen eine Bürofläche anmieten. Die Maklerin sagte bereits bei der ersten Besichtigung, falls der Mietvertrag zustande kommt, müsste die Provision in Bar bezahlt werden. Da wir durch ihr gesamtes Auftreten ein äusserst negatives Gefühl hatten, haben wir vor der zweiten Besichtigung eine Auskunft eingeholt und festgestellt, dass sie seit 8 Monaten in Privatinsolvenz ist. Das Büro läuft über ihren Mann. Wir sagten ihr dann, dass wir ausschließlich überweisen und keine Barzahlung machen würden. Sie beendete dann sehr schnell die Besichtigung und die Anmietung hatte sich erledigt. Wir haben schon sehr interesse daran. Nun meine Fragen:
Ist die Barzahlung bei Maklern überhaupt üblich?
Wie ist die Sache mit der Insolvenz zu sehen?

Danke.

Gruss
Lene
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ein Makler kann seinen Mäklerlohn von Ihnen grundsätzlich auch in Form einer Barzahlung beanspruchen. Eine gesetzliche Pflicht, dass dieser Mäklerlohn nur durch Überweisung entrichtet werden kann, besteht nicht.

Folglich kommt es immer auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an. Haben die Parteien eine Barzahlung vereinbart, dann hat der Makler auch grundsätzlich einen Anspruch darauf, seinen Mäklerlohn bar zu erhalten. Enthält der Vertrag dagegen die Vereinbarung, dass die Zahlung des Mäklerlohns durch eine Überweisung bzw. Einzahlung auf ein Konto erfolgen soll, dann ist diese Zahlungsart zunächst vertraglich vereinbart.

Achten Sie bei einer Barzahlung darauf, dass Ihnen eine Quittung ausgestellt wird. Aus dieser Quittung sollte sich auch ergeben, für welche konkrete Leistung Sie die Zahlung geleistet haben. Die Zahlung sollte nur an die Person geleistet werden, die im Maklervertrag auch als Makler benannt ist.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie nach § 652 Absatz 1 Satz 1 BGB zur Entrichtung/Zahlung des Mäklerlohns erst dann verpflichtet sind, wenn der Mietvertrag mit dem eigentlichen Vermieter wirklich abgeschlossen wird.

Des Weiteren hatten Sie angesprochen, dass sich die Maklerin derzeit in Privatinsolvenz befindet. Soweit die Maklerin in dem Büro ihres Ehemanns angestellt ist, wirkt sich das für Sie nicht aus, da Ihr Vertragspartner in diesem Fall das Maklerbüro ist und nicht die einzelne Maklerin.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Greif
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Bewertung des Fragestellers 3. Februar 2009 | 21:16

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