27. April 2010
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08:30
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
setzen Sie hier eine kurze Frist von einer Woche, um das werk vollkommen fertigzustellen. Dieses sollten Sie schriftlich mit Einschreiben/Rückschein machen, um die Fristsetzung nachweisen zu können.
Nach Ablauf der Frist können Sie dann den vertrag kpndigen. Auch das sollte schriftlich erfolgen.
Danach können Sie dann Ihre Rechte nach §§ 634, 636 BGB geltend machen und auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Allerdings müssen Sie den Schaden dann genau beweisen können.
Neben dem bisher gezahlten Betrag können dann auch Gewinnausfälle und eventuell höhere Kosten für eine Neuherstellung geltend gemacht werden. Wichtig dafür ist aber die Fristsetzung, wie oben beschrieben.
Nach Fristablauf sollten Sie ein Inkassounternehmen NICHT beauftragen.
Beauftragen Sie lieber einen Anwalt, da dieser Sie sehr viel besser vertreten kann. Das Inkassounternehmen kann Sie dann so wie so nicht gerichtlich vertreten, so dass Sie eventuell die Kosten des Inkassounternehmens dann selbst tragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle