Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ob AGB´s der Firma wirksam einbezogen worden sind, kann ich nicht beurteilen, notwendig wäre jedenfalls ein eindeutiger Hinweis vor Vertragsschluss, denn der Kunde muss die AGB´s zur Kenntnis nehmen können.
Ein Vertrag ist nach Ihren Angaben zuststande gekommen, weil Sie sich mit der Firma geeinigt haben, selbst wenn Sie möglicherweise gegen die AGB´s von MyHammer verstoßen haben.
Sie haben den Vertrag über die Erstellung einer Website geschlossen und damit schuldet die Firma den Erfolg, also Erstellung der fertigen und funktionsfähigen Seite. Es ist damit ein Werkvertrag zustande gekommen.
Sie sind berechtigt Nacherfüllung zu verlangen, weil die Firma bisher die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat. Ob Sie auf einen Programmierer vor Ort bestehen können ist fraglich, dies müsste ausdrücklich vereinbart sein.
Sie können aber natürlich mit Heinweis auf den vereinbarten Termin die Fertigstellung verlangen.
Sie sollten der Firma eine Frist zur Nacherfüllung setzen und ankündigen, dass Sie sich nach Ablauf der Frist alle Rechte, wie etwa Rücktritt und/oder Schadensersatz vorbehalten.
Wenn die Frist verstrichen ist, können Sie den Rücktritt erklären und auch Schadensersatz verlangen, falls Ihnen Kosten entstanden sind. Dies können auch Mehrkosten für die Fertigstellung durch eine andere Firma sein.
Inwieweit es aber sinnvoll ist, derartige Ansprüche zu verfolgen, müsste natürlich geklärt werden.
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ob AGB´s der Firma wirksam einbezogen worden sind, kann ich nicht beurteilen, notwendig wäre jedenfalls ein eindeutiger Hinweis vor Vertragsschluss, denn der Kunde muss die AGB´s zur Kenntnis nehmen können.
Ein Vertrag ist nach Ihren Angaben zuststande gekommen, weil Sie sich mit der Firma geeinigt haben, selbst wenn Sie möglicherweise gegen die AGB´s von MyHammer verstoßen haben.
Sie haben den Vertrag über die Erstellung einer Website geschlossen und damit schuldet die Firma den Erfolg, also Erstellung der fertigen und funktionsfähigen Seite. Es ist damit ein Werkvertrag zustande gekommen.
Sie sind berechtigt Nacherfüllung zu verlangen, weil die Firma bisher die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat. Ob Sie auf einen Programmierer vor Ort bestehen können ist fraglich, dies müsste ausdrücklich vereinbart sein.
Sie können aber natürlich mit Heinweis auf den vereinbarten Termin die Fertigstellung verlangen.
Sie sollten der Firma eine Frist zur Nacherfüllung setzen und ankündigen, dass Sie sich nach Ablauf der Frist alle Rechte, wie etwa Rücktritt und/oder Schadensersatz vorbehalten.
Wenn die Frist verstrichen ist, können Sie den Rücktritt erklären und auch Schadensersatz verlangen, falls Ihnen Kosten entstanden sind. Dies können auch Mehrkosten für die Fertigstellung durch eine andere Firma sein.
Inwieweit es aber sinnvoll ist, derartige Ansprüche zu verfolgen, müsste natürlich geklärt werden.