Sehr geehrter Fragesteller,
sofern der Anbieter in Deutschland sitzt oder deutsches Recht (BGB) Im europäischen Ausland Anwendung findet, kann der Händler im Rahmen der Vertragsfreiheit den Verkauf seiner Waren auf Endverbraucher beschränken und somit Angebote von Händlern ablehnen. Beispielsweise dann wenn der Käufer (Händler) nicht handelsübliche Mengen etwa in einem Discounter erwerben möchte. Sofern die Beschränkung versteckt in AGB (etwa auf der Webseite des Anbieters) erfolgt, könnte diese Klausel als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, mit der Folge, dass der Händler die Ware erwerben und gewerblich weiterverkaufen dürfte. Mangels Kenntnis der genauen AGB kann hier kein weiterer rechtlicher Ratschlag erteilt werden, außer dass ein Restrisiko nicht auszuschließen wäre. Soll heißen, sollte die AGB wirksam sein, könnte der Anbieter den Kaufvertrag rückgängig machen und eventuell die Ware zurückfordern oder Wertersatz fordern.
Beachten Sie, dass Kosmetikprodukte den strengen Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 unterliegen. Weiter der Kosmetik-Werbeverordnung Nr. 665/2013 und dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Aufgrund der umfassenden Bestimmungen können hier nicht alle rechtlichen Details dargestellt werden.
Weiterführend wird daher auf den Leitfaden der Kollegen unter:
https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/eu-kosmetikverordnung-1223-2009.html
verwiesen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Schulz
Rechtsanwalt
sofern der Anbieter in Deutschland sitzt oder deutsches Recht (BGB) Im europäischen Ausland Anwendung findet, kann der Händler im Rahmen der Vertragsfreiheit den Verkauf seiner Waren auf Endverbraucher beschränken und somit Angebote von Händlern ablehnen. Beispielsweise dann wenn der Käufer (Händler) nicht handelsübliche Mengen etwa in einem Discounter erwerben möchte. Sofern die Beschränkung versteckt in AGB (etwa auf der Webseite des Anbieters) erfolgt, könnte diese Klausel als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, mit der Folge, dass der Händler die Ware erwerben und gewerblich weiterverkaufen dürfte. Mangels Kenntnis der genauen AGB kann hier kein weiterer rechtlicher Ratschlag erteilt werden, außer dass ein Restrisiko nicht auszuschließen wäre. Soll heißen, sollte die AGB wirksam sein, könnte der Anbieter den Kaufvertrag rückgängig machen und eventuell die Ware zurückfordern oder Wertersatz fordern.
Beachten Sie, dass Kosmetikprodukte den strengen Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 unterliegen. Weiter der Kosmetik-Werbeverordnung Nr. 665/2013 und dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Aufgrund der umfassenden Bestimmungen können hier nicht alle rechtlichen Details dargestellt werden.
Weiterführend wird daher auf den Leitfaden der Kollegen unter:
https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/eu-kosmetikverordnung-1223-2009.html
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Schulz
Rechtsanwalt