13. Dezember 2022
|
08:28
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
eine Bestätigung wird zwar ausreichen.
Auch werden Sie ihn hier in Deutschland verklagen können und zwar nach deutschem Recht, wenn der Verkauf hier stattgefunden hat.
Aber die Klage und auch die mögliche Vollstreckung, die dann in den USA stattfinden muss, wird einen solchen finanziellen Aufwand benötigen, dass es wirtschaftlich mehr als zweifelhaft sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
13. Dezember 2022 | 17:43
Hallo, nein wie schon geschrieben die Artikel wurden über die internationale Plattform ebay.com verkauft und ich glaube da gilt dann das amerikanische recht meine Frage ist ich habe eigentlich wenig Chancen es zu vollstrecken? Also muss ich auf Kulanz irgendwann das Käufers hoffen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Dezember 2022 | 17:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vollstreckungskosten ständen komplett außer Verhältnis und können auch nicht von der Gegenseite beigetrieben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle