Problem mit unserem Steuerberater
18. August 2025 19:16
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Preis:
90,00 €
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Steuerrecht
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Die kurze Version ist:
Ich vertrete eine gemeinnützige Stiftung, die einen neuen Steuerberater beauftragt hat die im Rahmen der Gemeinnützigkeit verlangten Steuererklärungen für den letzten Veranlagungszeitraum 2021-2023 abzugeben. Ein Mandat wurde nicht vergeben. Ohne Rücksprache hat der Steuerberater dann auch Umsatzsteuererklärungen erstellt. Diese werden nicht benötigt, da die Stiftung seit Gründung im Jahr 1997 noch nie Umsätze getätigt hat, noch nie eine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat und diese vom Finanzamt weder verlangt noch gewünscht werden.
Vor Leistungserbringung der Steuererklärungen wurde eine Rechnung verschickt aus der ich erst von den USt.-Erklärungen erfahren habe. Dagegen habe ich protestiert, diese nicht unterschrieben und eine Abgabe unterbunden.
Das Problem ist jetzt die Rechnung: der Steuerberater besteht auf Zahlung der nicht besprochenen, nicht beauftragten und nicht erforderlichen Ust.-Erklärungen. Das lehne ich ab, habe gegen die Rechnung Widerspruch eingelegt und fordere eine Rechnung ohne die USt-Erklärung. Ich habe die Steuerberaterkammer HH informiert, sie würden in dem Fall vermitteln, das müßt aber die Kanzlei beauftragen - macht sie nicht. Sie hat inhaltlich auf nichts reagiert, die 3. Mahnung geschickt und das Mahnverfahren angekündigt.
Ich bitte um eine Stellungnahme ob es rechtens sein kann, daß ein Steuerberater ohne Rücksprache, ohne Auftrag und ohne Veranlassung überflüssige Steuererklärungen erstellt, deren Bezahlung er dann verlangt. Dies als erste Einschätzung. Für weitergehende Betrachtungen zahle ich separat
Ein Steuerberater darf nur Leistungen abrechnen, die er im Rahmen eines klar bestehenden Auftrags erbracht hat oder die üblicherweise zwingend mit dem erteilten Auftrag verbunden sind. Ohne erkennbaren Mandatsumfang, also wenn ausdrücklich nur die Steuererklärungen zur Gemeinnützigkeit (KSt, GewSt, ggf. Anlage Gem) vereinbart waren, besteht kein Anspruch auf Vergütung für zusätzlich erstellte Umsatzsteuererklärungen. Gerade bei einer Stiftung, die seit Jahrzehnten keinerlei umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit entfaltet hat und auch nie dazu aufgefordert wurde, liegt kein sachlicher Anlass für solche Erklärungen vor. Damit fehlt die Grundlage, diese Arbeiten als „notwendig" oder „von stillschweigendem Auftrag umfasst" anzusehen.
Die Berufspflichten eines Steuerberaters verlangen, dass er Mandanteninteressen wahrt und keine überflüssigen Erklärungen erstellt, die zusätzliche Kosten auslösen, ohne Nutzen für die Stiftung. Tut er es dennoch, ohne Absprache und entgegen eindeutiger Interessenlage, entsteht kein Vergütungsanspruch. Die Rechnung ist insoweit materiell nicht durchsetzbar. Dass die Kanzlei ohne Stellungnahme lediglich Mahnungen versendet, ist ungewöhnlich, ändert aber nichts an der fehlenden Grundlage. Sollte ein Mahnbescheid ergehen, können Sie fristgerecht widersprechen; das Verfahren geht dann nur weiter, wenn der Steuerberater Klage erhebt. Dort müsste er seinen Auftrag und die Notwendigkeit der Leistung nachweisen, was in diesem Fall erfahrungsgemäß schwerfallen dürfte.
Aus taktischer Sicht ist es gut, dass Sie die Kammer eingebunden haben, auch wenn diese nur vermittelt, falls die Kanzlei zustimmt. Bis dahin reicht es, schriftlich bei Ihrer Haltung zu bleiben, der Rechnung inhaltlich widersprechen und im Fall des gerichtlichen Mahnverfahrens ebenfalls sofort widersprechen. Das Risiko, dass der Steuerberater vor Gericht Erfolg hat, ist nach den geschilderten Umständen sehr gering.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!