15. November 2010
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21:39
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier stellt sich zunächst die Frage, ob eine Behinderung des Garagennachbarn gegeben ist, wenn Sie unter dem Carport vor dem Garagentor parken.
Ist der Garagennachbar durch das Parken Ihres Fahrzeugs unter dem Carport vor dem Garagentor daran gehindert, ohne größeren Aufwand in die Garage einzufahren, ist er im Recht und kann von Ihnen verlangen, dass Sie das Fahrzeug anderswo abstellen.
Soweit aber keine solche Behinderung vorliegt – und davon muss man nach Ihrer Schilderung ausgehen – hat der Garagennachbar auch keinen Anspruch gegen Sie. Sie können dann Ihr Fahrzeug auch unter dem Carport vor dem Garagentor parken.
Dieser Punkt wäre also vorab zu klären. Im Zweifel muss der Nachbar beweisen, dass er nicht oder nur noch schlecht einparken kann.
Soweit der Nachbar also im Unrecht ist, können Sie von ihm verlangen, dass er Sie in Ruhe lässt, nicht ständig klingelt und Sie in dieser Sache belästigt. Dazu kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden – auch gerichtlich.
Sie müssen diesen Mangel auch nochmal der Vermieter mitteilen und eine Mietminderung ankündigen.
Wenn Sie sich durch die laute Musik des Nachbarn gestört fühlen, können Sie auch hier Unterlassung verlangen und ggf. die Miete mindern.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin