4. April 2008
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16:54
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Obwohl Sie den Begriff "Eigentumgemeinschaft" verwenden, gehe ich nicht davon aus, dass Sie eine Eigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes meinen, nach dem es eine Teilungserklärung geben müsste, die Ihnen konkretes Sondereigentum zuweist. Dies wäre dann nicht nur mündlich vereinbart, sondern im Grundbuch eingetragen, § 4 WEG. In einem solchen Fall wäre die Rechtslage anders als die nachfolgend beschriebene.
Vielmehr gehe ich davon aus, dass Sie in der Gestalt Gemeinschaftseigentum begründet haben, dass Sie als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen worden sind, ohne dass Sondereigentum begründet worde ist. Sie sind dann Eigentümer einer ideellen Hälfte des Grundstücks geworden. Die §§ 1008 BGB kommen zur Anwendung. Gem. § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer grundsätzlich Eigentumsansprüche Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Ein solcher Eigentumsanspruch ist auch der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch i.S.v. § 1004 BGB. Demnach können Sie Störer auf Beseitung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen in Anspruch nehmen. Somit sind Sie berechtigt, von der Lebensgefährtin Ihres Schwiegervaters Unterlassung dieser Handlungen zu verlangen. Aufgrund der bestehenden Absprachen gilt dies nicht für die Ihrem Schwiegervater zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Teile, sondern lediglich für die Ihnen alleinig zugewiesenen bzw. die gemeinschaftlich genutzten. "Ältere Rechte" hat Ihr Schwiegervater auf diese Teile nicht. Miteigentümer sind grundsätzlich gleichberechtigt.
Die Lebensgefährtin Ihres Schwiegervaters kann durch die eigenmächtige Renovierung auch keinerlei Rechte an den renovierten Räumen erworben haben. Allenfalls (was von weiteren Voraussetzungen abhängt) könnte sie finanzielle Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Renovierungskosten geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke