Problem bei Eigentumgemeinschaft

4. April 2008 15:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

folgender Sachverhalt / leider etwas lang :-)

Seit ca. 1,5 Jahren haben meine Frau und ich den Hausanteil (samt Schulden ) meiner Schwiegermutter übernommen und sind somit mit meinem Schwiegervater in eine sog. Eigentumgemeinschaft übergegangen.
D.h. meiner Frau ( Tochter ) und mir gehört die Hälfte des Hauses incl. Grundstück. Mündlich haben wir uns mit dem Schwiegervater auf Räumlichkeiten geeinigt, welche als "Wohnungen" für jede Partei angesehen werden.
Auch sind, mündlich je ein Kellerraum zugesprochen worden. Waschkeller, Heizungskeller, ausgebauter Dachboden,Garten und eine Art Wintergarten werden gemeinsam genutzt.

Das Problem: Die mittlerweile eingezogene und bei uns gemeldete neue Lebensgefährtin des Schwiegervaters!
Sie ist Arbeitslos und auch eine sog. Workaholicerin ( oder so ähnlich ), sie meinte im Garten alles machen zu müssen, zu Pflegen und so weiter. Alles ohne Absprachen beider Eigentumsparteien.Sie hat es IMMER von sich aus getan. Wir hatten auch nichts dagegen, da ich selber Schichtarbeiter bin und meine Frau als Verkäuferin sehr unterschiedliche Arbeitszeiten hat.
Jetzt ist auf einmal der Dachboden renoviert worden, ohne mit beiden Eigentumsparteien - also auch mit meiner Frau und mir - zu sprechen, obwohl mit meinem Schwiegervater vereinbart war diese Räumlichkeiten erstmal, wenn überhaupt, als Gästezimmer zu nutzen und evtl. eine Schlafmöglichkeit zu schaffen.
Nun ist dieser Raum wie gesagt neu renoviert worden und die Lebensgefährtin meinte jetzt sie hätte irgendwelche Ansprüche auf Räumlichkeiten in unserem Haus ( ausserhalb der eigentlichen Wohnung)da sie ja schliesslich die Renovierung bezahlt habe !
Da dies aber ohne beideseitigem Einverständnis einfach vollzogen wurde, der Schwiegervater blässt jetzt ins gleiche Horn, sehe ich es überhaupt nicht ein.
Zudem wir jetzt von ihr auch noch in der Art beleidigt werden, sie würde ja alles machen und andere liegen bis Mittags im Bett ! ( Schichtarbeit )
Meine Frage: Kann ich, als Miteigentümer, der Lebensgefährtin untersagen irgendwelche Veränderungen im Garten, in den gemeinsam nutzbaren Räumlichkeiten oder sonst wo am und im Haus zu unternehmen ohne vorher mit ALLEN Eigentümern die
Einverständnis zu holen ?
Mein Schwiegervater meint jetzt, er hätte hier ältere Rechte und wenn er allein seiner Lebensgefährtin erlauben würde irgendwas zu unternehmen, könnten wir dem nichts entgegensetzen !
Wie gesagt: Niemals haben meine Frau und ich ihr gesagt sie solle im Garten rumwerken, irgendwelche Arbeiten am Haus machen, sie hat es IMMER von sich aus getan und meint jetzt, da sie ja dann auch ihr Geld eingesetzt hat, irgendwelche Ansprüche geltend machen zu können !!

Vielen Dank im Voraus...

Mit freundlichen Grüßen

KaViSo
4. April 2008 | 16:54

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
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E-Mail: Kanzlei@RA-Liedtke.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Obwohl Sie den Begriff "Eigentumgemeinschaft" verwenden, gehe ich nicht davon aus, dass Sie eine Eigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes meinen, nach dem es eine Teilungserklärung geben müsste, die Ihnen konkretes Sondereigentum zuweist. Dies wäre dann nicht nur mündlich vereinbart, sondern im Grundbuch eingetragen, § 4 WEG. In einem solchen Fall wäre die Rechtslage anders als die nachfolgend beschriebene.

Vielmehr gehe ich davon aus, dass Sie in der Gestalt Gemeinschaftseigentum begründet haben, dass Sie als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen worden sind, ohne dass Sondereigentum begründet worde ist. Sie sind dann Eigentümer einer ideellen Hälfte des Grundstücks geworden. Die §§ 1008 BGB kommen zur Anwendung. Gem. § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer grundsätzlich Eigentumsansprüche Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Ein solcher Eigentumsanspruch ist auch der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch i.S.v. § 1004 BGB. Demnach können Sie Störer auf Beseitung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen in Anspruch nehmen. Somit sind Sie berechtigt, von der Lebensgefährtin Ihres Schwiegervaters Unterlassung dieser Handlungen zu verlangen. Aufgrund der bestehenden Absprachen gilt dies nicht für die Ihrem Schwiegervater zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Teile, sondern lediglich für die Ihnen alleinig zugewiesenen bzw. die gemeinschaftlich genutzten. "Ältere Rechte" hat Ihr Schwiegervater auf diese Teile nicht. Miteigentümer sind grundsätzlich gleichberechtigt.

Die Lebensgefährtin Ihres Schwiegervaters kann durch die eigenmächtige Renovierung auch keinerlei Rechte an den renovierten Räumen erworben haben. Allenfalls (was von weiteren Voraussetzungen abhängt) könnte sie finanzielle Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Renovierungskosten geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

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