5. Januar 2021
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12:16
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn vertraglich hierzu bisher nichts geregelt ist, können Sie mit dem Arbeitnehmer eine Verlängerung der Probezeit vereinbaren, wenn die Obergrenze von 6 Monaten (§ 622 Absatz3 BGB) noch nicht ausgeschöpft wurde. Eine längere Probezeit als 6 Monate ist nicht zulässig und wäre auch nicht hilfreich, da die Elternzeit auch die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht automatisch verlängert und daher nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit voller Kündigungsschutz besteht.
Beträgt die Probezeit bereits 6 Monate, sind die weiteren Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Anerkannt wurde von der Rechtsprechung z.B., wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance gibt, indem er mit einer überschaubaren längeren Kündigungsfrist (4 Monate) kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt (BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 93/01; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2014 - 5 Sa 222/13). Hierbei ist aber zu beachten, dass der Arbeitnehmer mit Verlangen der Elternzeit gemäß § 18 Absatz 1 BEEG Kündigungsschutz genießen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking