Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Zunächst gilt in Bremen für Privatwege das Landesstraßengesetz Bremen nur soweit es ausdrücklich angeordnet wird. In § 41 Landesstraßengesetz ist auch die Schneeräumpflicht geregelt. Da diesbezüglich aber Privatwege nicht erwähnt werden, gilt jedenfalls keine allgemeine Räum- und Streupflicht für Privatwege. Gleichwohl gilt jedoch nach § 43 Landesstraßengesetz ein (entschädigungsloses) Benutzungsrecht von Privatstraßen zum Zwecke der Erholung durch Fußgänger und Radfahrer.
Obwohl also keine ausdrückliche (öffentlich-rechtliche) Räumpflicht besteht, besteht aus meiner Sicht aber auch kein Zweifel daran, dass Sie als (Mit-)Eigentümer die volle (zivilrechtiche) Verkehrssicherungspflicht für den Privatweg gegenüber den Benutzern trifft. Das heißt, Sie haben grundsätzlich dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose Überquerung des Wegs möglich ist. Dies gilt im Übrigen für jeden, der den Weg benutzt. In Ihrem Fall gibt es jedoch eine Besonderheit: Zu Gunsten der Stadtgemeinde Bremen ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die auch der Allgemeinheit eine Geh- und Radfahrrecht einräumt. Insofern sind Sie durch die Grunddienstbarkeit doppelt belastet: Sie müssen eine Nutzung durch andere dulden, haben aber gleichwohl eine Verkehrssicherungspflicht als Eigentümer. In dieser Situation sollten Sie sich - sofern diesbezüglich nicht bereits eine vertragliche Regelung bei der Einräumung der Dienstbarkeit getroffen wurde - an die Stadt Bremen wenden und über einen diesbezüglichen Ausgleich reden. Sie können argumentieren, dass die Nutzung schließlich zu Gunsten der Stadt und der Allgemeinheit erfolge und Sie dadurch besondere Lasten haben, die auszugleichen sind. Ob dies letzlich erfolgreich sein wird, ist schwer zu sagen. Sie dürfen die Benutzung der Allgemeinheit auch dann nicht ausschließen, wenn sich die Stadt nicht rührt.
2. Die Haftung lässt sich durch ein Schild nicht ausschließen, aber immerhin nach der herrschenden Rechtsprechung begrenzen. Ein Schild "Benutzung auf eigene Gefahr" warnt den Benutzer in besonderer Weise und kann somit dazu führen, dass dessen Eigenhaftungsquote im Sinne eines Mitverschuldens bei einem Unfall erhöht wird. Vollständig eliminieren lässt sich dieses Risiko jedoch nicht. Findet keine Räumung statt, kann Sie trotz Warnschildes eine Haftung treffen. Sie schulden also trotz Schildes eine der Benutzung des Weges entsprechende Verkehrssicherung durch angemessene Räummaßnahmen. Wenn der Weg nur gering durch Fußgänger benutzt wird, kann jedoch auch das Freihalten einer ausreichend breiten Gasse unter Umständen hierfür bereits reichen.
3. Die Räummaßnahmen sind den Erfordernissen anzupassen. Bei einem Kiesweg kann eine andere Gefährdungssituation bei Glatteis vorliegen, als bei einem glatten Weg. Wenn eine Eisbeseitigung bei einem Kiesweg nicht möglich ist, muss zumindest ausreichend abgestreut werden.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Guten Tag,
vorab erstmal vielen Dank für die Beantwortung der Frage, womit bereits viele offene Punkte klarer sind.
Vielleicht können Sie mir zu folgenden Punkten noch eine ergänzende Antwort geben:
- Sie schlagen vor, daß wir mit der Stadt über einen Ausgleich reden. Wie kann dieser Ihrer Meinung nach aussehen? Übernahme der Instandhaltung und Winterdienst durch die Stadt? Finanzieller Ausgleich?
- Wie schreiben, ein Schild (z.B. "Betreten auf eigene Gefahr") würde die Haftung nur begrenzen. ich habe schon öfter Schilder an öffentlich benutzbaren Wegen gesehen, die explizit sinngemäß darauf hinweisen, daß kein Winterdienst erfolgt und die Benutzung auf eigenes Risiko erfolgt. Schließt dieses nicht eine Haftung bei z.B. Glatteis oder Schnee aus?
Danke vorab für Ihre Antwort.
Ich würde Ihnen vorliegend jedenfalls vorschlagen, sich an die Stadt zu wenden und auf einen Ausgleich hinzuwirken. Dieser Ausgleich kann so aussehen, dass die Stadt z. B. den Winterdienst mit übernimmt oder zu den Kosten beiträgt. Sie können hier sicher auch mit den "Aufopferungsgrundsätzen" argumentieren, da Sie ja wegen der Nutzungsmöglichkeit für die Allgemeinheit einen intensiveren Winterdienst als üblich leisten müssten.
Diese Schilder findet man häufig, ein Haftungsausschluss wird dabei nicht herbeigeführt, aber - je nach den Umstände des Einzelfalls - eine Haftungsminderung. Es findet bei Glatteisunfällen fast immer eine Schadensquotelung zwischen Geschädigten und Eigentümer statt, da die Rechtsprechung der Auffassung ist, dass fast jeder Glatteisunfall durch eigene Wachsamkeit vermeidbar ist und den Fußgänger dann eine Mitschuld trifft. Bei einem Hinweisschild ist aber eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich, so dass es dann z. B. bei einem fehlenden Winterdienst zu einer Haftungsquote von "nur" 10-20 % kommen kann. In jedem Fall sollte deshalb auch dieses Risiko durch eine Haftpflichtversicherung des Grundstückeigentümers abgefangen werden. Ein Schild macht also Sinn, allerdings wird man sich auch dadurch von einer vollständigen Haftung nicht befreien können.